Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes nicht mehr klärungsbedürftig

 

Leitsatz (NV)

Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass sich das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum eines Kindes und damit die Höhe des Kinderfreibetrages gemäß § 32 Abs. 6 EStG nach dem sozialhilferechtlich anerkannten existenznotwendigen Mindestbedarf berechnet.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 11.08.2004; Aktenzeichen 1 K 1994/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des Streitfalls von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) abhängt.

Die Frage, wie das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum eines Kindes und damit die Höhe des Kinderfreibetrages gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zu bemessen ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Beschluss vom 10. November 1998  2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174) geklärt.

Das BVerfG hat angenommen, dass sich das steuerliche sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem sozialhilferechtlich anerkannten existenznotwendigen Mindestbedarf berechnet (vgl. unter C.I.3.a der Gründe). Das bedeutet, dass sich das steuerliche sächliche Existenzminimum eines Kindes gerade nicht nach den Aufwendungen bemisst, die Eltern in Deutschland üblicherweise oder in der Mehrzahl der Fälle für ihre Kinder tätigen. Die Kläger haben keine Gesichtspunkte oder Tatsachen aufgezeigt, von denen angenommen werden könnte, dass das BVerfG sie bei seiner Grundsatzentscheidung übersehen habe, und die es deshalb als möglich erscheinen lassen könnten, dass das BVerfG die von ihm aufgestellten Maßstäbe für die Ermittlung des steuerlichen sächlichen Existenzminimums eines Kindes ändern könnte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1277748

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