Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge von Verfahrensmängeln

 

Leitsatz (NV)

Durch die bloße Darlegung, das Finanzgericht habe wahrheitswidrige Behauptungen des Finanzamts übernommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, und der Kläger habe nunmehr das Gegenteil beweisende Unterlagen vorgelegt, ist ein Verfahrensverstoß schon deshalb nicht ordnungsgemäß gerügt, weil nicht erkennbar wird, gegen welche Verfahrensvorschriften das FG verstoßen haben soll. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 67225

BFH/NV 1998, 866

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