Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechungswirkung eines Auslandskonkurses

 

Leitsatz (NV)

Die Eröffnung eines grundsätzlich anzuerkennenden Auslandskonkurses unterbricht gemäß §240 ZPO einen im Inland anhängigen, die Konkursmasse betreffenden Prozeß, sofern das ausländische Recht die ausschließliche Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters -- auch in bezug auf Schuldnervermögen in fremden Staaten -- vorsieht (Anschluß an den BGH- Beschluß vom 26. November 1997 IX ZR 309/96; Aufgabe der früheren Rechtsauffassung im BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1977 I R 17/77, BFHE 123, 406, BStBl II 1978, 56).

 

Normenkette

ZPO § 240; FGO § 155

 

Fundstellen

Haufe-Index 422398

BFH/NV 1998, 980

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