Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe; Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen

 

Leitsatz (NV)

Werden in einem (Revisions-)Verfahren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem unterliegenden FA bzw. der Familienkasse auferlegt, bedarf es angesichts des bestehenden Kostenerstattungsanspruchs des Beigeladenen keiner Entscheidung mehr über dessen Antrag auf Bewilligung von PKH.

 

Normenkette

FGO §§ 142, 139 Abs. 4; ZPO § 114

 

Gründe

Auf die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin hat der Senat mit Entscheidung vom 20. Juni 2001 (VI R 169/97, nicht veröffentlicht) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10. September 1997 III 765/97 sowie die streitbefangenen Bescheide des Beklagten (das Arbeitsamt -Familienkasse-) aufgehoben und die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Revisionsverfahren dem Beklagten auferlegt. Angesichts des bestehenden Kostenerstattungsanspruchs bedarf es einer Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1982 2 BvR 434/82, BVerfGE 62, 392, 397; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2000 VI B 14/99, BFH/NV 2001, 469, m.w.N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 2001, 1585

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