Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung im Anteilsbewertungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Erhebt eine Kapitalgesellschaft Klage gegen den Bescheid über die Feststellung des gemeinen Werts ihrer Anteile, sind zum Verfahren alle klagebefugten ‐ d.h unter anderem alle mit mindestens 5 % am Nennkapital beteiligten ‐ Gesellschafter notwendig beizuladen.

2. Sind zum Bewertungsstichtag mehrere Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft mit insgesamt mindestens 5 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt, ist ein nach dem Bewertungsstichtag aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedener Miterbe auch dann notwendig beizuladen, wenn seine Beteiligung unter 5 % liegt.

3. Hat das FG eine notwendige Beiladung unterlassen, ist es in der Regel ermessensgerecht, wenn der BFH die Beiladung im Revisionsverfahren selbst vornimmt, sofern weder nach Lage der Akten noch nach dem Vorbringen der Beteiligten damit zu rechnen ist, dass auf Grund der Beiladung weitere tatsächliche Feststellungen durch das FG getroffen werden müssen.

 

Normenkette

AntBewV § 4 Abs. 1 Nr. 2; AntBewV § 5 Abs. 1 Nr. 3; GmbHG § 18; FGO § 123 Abs. 1 S. 2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1377943

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