Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung von PKH; Begründungsanforderungen bei Schätzung

 

Leitsatz (NV)

  1. Soweit im Besteuerungsverfahren Schätzungen vorzunehmen sind, deren Ergebnis von der Würdigung vieler Tatumstände abhängt, darf für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht die endgültige Würdigung, die der Endentscheidung zugrunde liegt, maßgebend sein.
  2. Es kommt vielmehr darauf an, ob der vom Antragsteller begehrte Erfolg bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat bzw. möglich erscheint.
  3. Zur Begründung eines PKH-Antrags ist es nicht ausreichend, wenn der Steuerpflichtige den der Schätzung zugrunde liegenden konkreten Tatsachen und Schlussfolgerungen lediglich pauschal entgegentritt oder keinen Versuch unternimmt, in Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.
 

Normenkette

FGO §§ 142, 155

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.04.2000 - XI B 11/99 (NV); BFH/NV 2001, 165

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133214

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