Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Klärungsbedürftigkeit, vorab entstandene Werbungskosten, Renovierungsdauer

 

Leitsatz (NV)

  1. Bei bereits ‐ wie hier zur Behandlung vorab entstandener Werbungskosten ‐ vorhandener Rechtsprechung des BFH ist zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage zusätzlich darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll.
  2. Nach der BFH-Rechtsprechung können Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn der Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst und später nicht wieder weggefallen ist. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten, ihm kommt vielmehr (nur) eine indizielle Bedeutung zu. Entsprechend hat auch die Dauer einer Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietungstätigkeit im Rahmen der vom FG vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, die der BFH als Revisionsgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfen kann, nur indizielle Bedeutung.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.08.2002 - IX B 190/01 (NV); BFH/NV 2003, 147

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133361

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