Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang bei Gegenvorstellung: Nichterhebung von Kosten

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Vertretungszwang ist auch bei einer Gegenvorstellung zu beachten, soweit sie eine Sache betrifft, für die Vertretungszwang gilt.
  2. Der Einstellungsbeschluss nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist rein deklaratorischer Natur und beschwert den Beschwerdeführer nicht.
  3. Für die Entscheidung über einen Antrag, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn weder Kosten angefallen sind noch vom Antragsteller verlangt werden.
  4. Trotz Gebührenfreiheit bei Rücknahme des Rechtsmittels kann der Ersatz angefallener Auslagen oder sonstiger Kosten, die keine Gerichtsgebühren sind, verlangt werden.
 

Normenkette

FGO §§ 62a, 136 Abs. 2; GKG § 8

 

Fundstellen

Dokument-Index HI933464

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