Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang bei Gegenvorstellung: Nichterhebung von Kosten
Leitsatz (NV)
- Der Vertretungszwang ist auch bei einer Gegenvorstellung zu beachten, soweit sie eine Sache betrifft, für die Vertretungszwang gilt.
- Der Einstellungsbeschluss nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist rein deklaratorischer Natur und beschwert den Beschwerdeführer nicht.
- Für die Entscheidung über einen Antrag, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn weder Kosten angefallen sind noch vom Antragsteller verlangt werden.
- Trotz Gebührenfreiheit bei Rücknahme des Rechtsmittels kann der Ersatz angefallener Auslagen oder sonstiger Kosten, die keine Gerichtsgebühren sind, verlangt werden.
Normenkette
FGO §§ 62a, 136 Abs. 2; GKG § 8
Fundstellen
Dokument-Index HI933464 |
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