Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltliche Bestimmtheit eines Steuerbescheides
Leitsatz (NV)
Zur inhaltlichen Bestimmtheit jedes Verwaltungsaktes gehört die Benennung des Inhaltsadressaten, d. h. die Angabe, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll. Ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob der im Anschriftenfeld des Steuerbescheides genannte Adressat selbst als Steuerschuldner angesprochen werden sollte oder nur als Bekanntgabeadressat für einen Dritten angeführt ist, ist der Verwaltungsakt in bezug auf den Inhaltsadressaten nicht hinreichend bestimmt.
Normenkette
AO 1977 § 119 Abs. 1, § 124 Abs. 1 S. 2, § 157 Abs. 1 S. 2
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.02.1992 - II B 100/91 (NV); BFH/NV 1992, 784
Fundstellen
Dokument-Index HI1132575 |
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