Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage; Anwendungsregelung
Leitsatz (NV)
Die in der Anwendungsregelung des § 19 Abs. 1 EigZulG enthaltene Zeitbestimmung ist eindeutig und nicht abweichend vom Wortlaut auszulegen.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; EigZulG § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 04.06.2004; Aktenzeichen 4 K 5228/03) |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobene Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich klar aus dem Gesetz ergibt.
Gemäß § 19 Abs. 1 EigZulG ist das Gesetz anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1995 "auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat" (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760; vom 12. Dezember 2000 IX S 28/00, BFH/NV 2001, 751). Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Die darin verwandte Zeitbestimmung lässt keinen Spielraum zu. An diesen eindeutigen Gesetzeswortlaut sind die Gerichte gebunden (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Sie sind nicht befugt, einen vom Gesetzgeber gesetzlich genau umrissenen Begünstigungstatbestand aufgrund eigener Wertvorstellungen auszuweiten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 61/03, Zeitschrift für Steuern & Recht, 2005 Heft 5, Seite R-173 ff., m.w.N.).
Im Streitfall datiert der maßgebende notariell beurkundete Kaufvertrag vom 10. Mai 1994; auf das Datum der Eigentumsumschreibung im Grundbuch kommt es nicht an (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 24/02, juris-Dokument STRE200250758).
Fundstellen
Haufe-Index 1366225 |
BFH/NV 2005, 1244 |
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