Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Gewerblicher Grundstückshandel bei Weiterveräußerung geschenkter Grundstücke, rechtliches Gehör, Sachaufklärungspflicht, Terminsvorbereitung durch Bericht im „Urteilsstil“

 

Leitsatz (NV)

  1. Geklärt ist, dass für die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, Objekte, die an Verwandte, Freunde oder Bekannte ohne Gewinn verschenkt werden, nicht in die Betrachtung einzubeziehen sind, ob die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten ist.
  2. Ebenso geklärt ist aber, dass die Weiterveräußerung geschenkter Objekte dem Schenker zugeordnet werden kann, wenn er nach dem Gesamtbild der Verhältnisse selbst das "Geschehen beherrscht hat" und ihm selbst der Erlös aus den Weiterveräußerungen zugeflossen ist.
  3. Es ist geklärt, dass die Terminsvorbereitung und Urteilsfindung durch einen im "Urteilsstil" abgefassten Bericht weder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet noch die Schlussfolgerung rechtfertigt, das FG habe nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden.
  4. Auch wenn die vor dem FG streitigen Fragen bereits anlässlich einer Außenprüfung, des Einspruchsverfahrens und des Klageverfahrens einschließlich eines Erörterungstermins umfänglich angesprochen wurden, ist es Sache des Klägers, die nach seiner Ansicht trotz einer Zeugenvernehmung weiterhin gegebene Ermittlungsbedürftigkeit durch eigene Beweisanträge geltend zu machen.
  5. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das FG von ihm entgegengenommenes Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Misst es diesem Vorbringen eine andere als die vom Kläger gewünschte Bedeutung bei, berührt dies weder dessen Anspruch auf rechtliches Gehör noch verletzt das FG dadurch die Pflicht, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3; AO 1977 § 42

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 17.10.2002 - X B 13/02 (NV); BFH/NV 2003, 162

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133368

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