Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßvollmacht durch Schreiben des Klägers unmittelbar an das Gericht; Ausschluß des Prozeßbevollmächtigten wegen fehlender Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Prozeßvollmacht kann sich auch aus einem Schreiben des Klägers an das Gericht ergeben. Wenn der Kläger in dem Schreiben unmittelbar an das Gericht eine umfassende Vollmacht für die bei demselben Senat bereits anhängigen oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben anhängig werdenden Verfahren erteilt, handelt es sich um eine wirksame Vollmacht für all diese Verfahren.

2. Die Zurückweisung eines Prozeßbevollmächtigten durch das FG wegen fehlender Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag ist eine Ermessensentscheidung, die vom BFH nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Ausreichend für die Zurückweisung ist, wenn eine der beiden Fähigkeiten (die Fähigkeit zum mündlichen oder die Fähigkeit zum schriftlichen Vortrag) fehlt.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, §§ 129, 155; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO § 87

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 16.12.1994 - III B 24/94 (NV); BFH/NV 1995, 889

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132772

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