Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertpapierhandel; grundsätzliche Bedeutung; unbeachtliche steuerliche Eigenqualifikation; Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den Akteninhalt

 

Leitsatz (NV)

1. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände, die zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind, auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen.

2. Betrifft die aufgeworfene Rechtsfrage allenfalls einen einzelnen besonderen Umstand, der in die anzustellenden Gesamtbetrachtung einfließt, so ist ihre grundsätzliche Bedeutung zu verneinen.

3. Eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Eigenqualifikation seiner Handlungen ist unbeachtlich, wenn sie nicht durch die tatsächlichen Gegebenheiten gedeckt ist, weil für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit die Wertung nach objektiven Kriterien maßgeblich ist und nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und gegebene Bezeichnung.

4. Die für die Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertpapierhandel als maßgeblich erachteten Merkmale der Professionalität werden nicht bereits durch rein formale Handlungen (z.B. Gewerbeanmeldung, Abgabe von Steuererklärungen, Verwendung eines Firmennamens) erfüllt, sondern können nur aufgrund einer materiellen Betrachtung bejaht werden.

5. Es stellt keine Überraschungsentscheidung dar, wenn das Finanzgericht einem in der Klageschrift mehrfach erörterten Tätigkeitsmerkmal nachgeht und bei der Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, die eine unterschiedliche Interpretation zulassen, ohne ausdrücklichen Hinweis zu anderen Schlussfolgerungen als der Kläger kommt.

6. Ein Verstoß gegen den Akteninhalt liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht das Vorbringen des Beteiligten im Tatbestand wiedergibt, jedoch anders wertet.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 25.05.2007; Aktenzeichen 14 K 1066/04)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2067567

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