Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung einer Artfeststellung

 

Leitsatz (NV)

Der BFH (II. Senat) vermag die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 485) nicht zu teilen, daß eine Änderung der Artfeststellung nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Abs. 1 AO 1977 nicht möglich sei.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1, § 181 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Der Senat vermag die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 485), daß eine Änderung der Artfeststellung nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Abs. 1 AO 1977 nicht möglich sei, nicht zu teilen. Zutreffend ist das FG Rheinland-Pfalz davon ausgegangen, daß die Feststellungen über Wert, Art und Zurechnung selbständige und selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbare Entscheidungen darstellen (vgl. das Urteil des III. Senats des BFH vom 13. November 1981 III R 116/78, BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88, dem sich der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1986 II R 88/85, BFHE 148, 329, BStBl II 1987, 292 angeschlossen hat). Richtig ist auch, daß wegen der Eigenart der nach § 19 Abs. 3 BewG zu treffenden Feststellungen über die Art oder die Zurechnung ein Mehr oder Weniger an steuerlicher Erheblichkeit nicht offenkundig wird.

Die in § 181 Abs. 1 AO 1977 angeordnete sinngemäße Anwendung von Vorschriften bedeutet deren Anwendung unter Beachtung der Besonderheiten des Feststellungsverfahrens und verlangt damit die zweckgerichtete Anwendung der Vorschriften, die in Bezug genommen sind. Daraus folgt die Notwendigkeit, die Abgrenzung der gebotenen Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 einerseits und Nr. 2 andererseits so vorzunehmen, daß sie der Eigenart der Artfeststellung gerecht wird. Dabei ist von einer konkreten Prüfung des steuerlichen Folgeergebnisses, das je nach Steuerart unterschiedlich sein kann, abzusehen. Der Umstand, daß das FA von sich aus die Änderung einer Feststellung vornimmt, indiziert unwiderlegbar, daß die Finanzbehörde von der in § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gegebenen Änderungsbefugnis in der Annahme Gebrauch macht, die Änderung führe im Ergebnis zu einer steuerlichen Mehrbelastung. In gleicher Weise begründet der Umstand, daß der Steuerpflichtige eine Änderung begehrt, das unwiderlegbare Indiz, daß die begehrte Änderung nach Auffassung des Steuerpflichtigen im Ergebnis zu einer Minderbelastung in steuerlicher Hinsicht führt, er also eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 begehrt.

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423922

BFH/NV 1988, 689

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