Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer Doppelbesteuerungsabkommen

 

Leitsatz (amtlich)

Die unentbehrlichen hygienischen Einrichtungen zur Beschäftigung der Arbeitnehmer begründen keine Betriebstätte des Unternehmens.

 

Normenkette

GewStG § 28; OECD-MA 5; StAnpG § 16; OECD-MA 5/1; OECD-MA 5/2

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat im Streitjahr mit drei Baggern unter Einsatz des in ihrem Dienst befindlichen Bedienungspersonals im Bereich der Stadt B. gearbeitet. Zwei dieser Bagger sind mit dem Bedienungspersonal das ganze Jahr über einem industriellen Großunternehmen zur Verfügung gestellt worden, das die Arbeiten unter eigener Regie vorgenommen hat. Mit dem dritten Bagger hat die Bfin. selbst vorübergehend Bauarbeiten ausgeführt, nämlich in der Zeit vom 11. Juli bis 14. November, vom 22. November bis 9. Dezember und vom 13. Dezember bis 26. Dezember 1953. Im folgenden Jahre ist der Bagger erst ab 15. Februar wieder eingesetzt worden. Die Unterbrechung war durch Auftragsmangel bedingt. Die Bfin. hat auf dem Gelände des Großunternehmens eine Baracke - im Neuwert von 400 bis 500 DM - unterhalten, die dem Bedienungspersonal der diesem Unternehmen zur Verfügung gestellten Bagger zum Umkleiden diente. Das Finanzamt hat angenommen, daß die Bfin. sowohl mit dieser Baracke als auch mit den Bauausführungen, die sie mit dem einen Bagger ausgeführt hat, im Streitjahr eine Betriebstätte im Bereich der Stadt B. unterhalten habe und deshalb dieser Gemeinde von dem auf 2.250 DM festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag ein Zerlegungsanteil von 431,34 DM zustehe. Die Bfin. und die Sitzgemeinde verneinen das Bestehen einer Betriebstätte in B., während die Stadt B. den Standpunkt des Finanzamts teilt.

Auf die Beschwerde der Firma hat die Oberfinanzdirektion die Entscheidung des Finanzamts aufrechterhalten. Sie hat zwar hinsichtlich der von der Bfin. unterhaltenen Bauausführungen wegen ihrer kurzen Dauer das Bestehen einer Betriebstätte verneint, jedoch in der Umkleidebaracke eine solche erblickt.

 

Entscheidungsgründe

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Begriff der "Betriebstätte" ist in § 16 des Steueranpassungsgesetzes festgelegt. Im einzelnen siehe Gewerbesteuer-Richtlinien 1951 und 1955 Abschnitt 24, insbesondere Abs. 3.

Der Oberfinanzdirektion kann darin nicht zugestimmt werden, daß die nur als Umkleideraum des Bedienungspersonals der Bagger benutzte Baracke eine Betriebstätte der Bfin. darstellt. Die unentbehrlichen hygienischen Einrichtungen für die Beschäftigung von Arbeitskräften können nicht zur Bejahung der Betriebstätte führen, wenn die Beschäftigung selbst diese Voraussetzung nicht erfüllt. Sie dienen nicht unmittelbar dem Unternehmer zur Ausübung seines Gewerbes, sondern den notwendigen sozialen Bedürfnissen der Arbeitnehmer, für deren Einsatz sie die Voraussetzungen schaffen. Siehe im übrigen auch die Beschlüsse des Reichsfinanzhofs VI B 7/40 vom 22. Januar 1941 (RStBl 1941 S. 90, Slg. Bd. 50 S. 25) und VI B 15/41 vom 17. September 1941 (RStBl 1941 S. 764). Eine Betriebstätte der Bfin. in Gestalt der Umkleidebaracke ist zu verneinen.

Die Vorentscheidung war aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzamt zur entsprechenden Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages zurückverwiesen.

 

Fundstellen

BStBl III 1959, 349

BFHE 1960, 228

BFHE 69, 228

StRK, :16 R 10

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