Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzureichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; spätere Erläuterung und Vervollständigung

 

Leitsatz (NV)

1. Wird zur Begründung der NZB innerhalb der Beschwerdefrist lediglich erklärt, es werde geltend gemacht, daß abweichend von der Auffassung des FG die strittige Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, so ist den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt.

2. Unter solchen Umständen vermag eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte eingehendere Begründung der NZB nicht unter dem Gesichtspunkt einer bloßen Erläuterung oder Vervollständigung zur Zulässigkeit zu verhelfen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die von der Klin. erhobene, die USt 1973 bis 1976 betreffende Klage wurde durch das FG abgewiesen. Dabei hat das FG ausgesprochen, die Revision werde nicht zugelassen. Das Urteil wurde den für die Klin. vor dem FG aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten am 12. November 1987 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Wegen der Nichtzulassung der Revision hat die Klin. rechtzeitig Beschwerde erhoben. Hierbei hat sie über die Beschwerdeeinlegung hinaus jedoch lediglich erklärt, mit der Beschwerde werde geltend gemacht, daß abweichend von der Auffassung des FG die strittige Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 1988 hat die Klin. sodann ihre Nichtzulassungsbeschwerde eingehender begründet.

Durch Verfügung vom 11. Januar 1988 der Senatsgeschäftsstelle beim BFH - zugestellt am 14. Januar 1988 - wurde die Klin. darauf hingewiesen, daß bis zum Ablauf der Frist aus § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO beim FG eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen sei. Die Klin. hat sich hierauf nicht mehr geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klin. wird als unzulässig verworfen.

1. Gemäß § 115 Abs. 3 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden (Satz 1). In der Beschwerdeschrift - bzw. in einem während der Beschwerdefrist eingereichten gesonderten Schriftsatz (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 5 m. w. N.) - muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (Satz 3).

Diesen formellen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Bemerkung, es werde geltend gemacht, daß abweichend von der Auffassung des FG die strittige Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, stellt nicht das erforderliche konkrete Eingehen auf die Rechtsfrage und deren Bedeutung für die Allgemeinheit dar (vgl. Gräber / Ruban, a.a.O., Anm. 61 f. m. w. N.). Nach Ablauf der Beschwerdefrist sind nur Erläuterungen und Vervollständigungen von rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründen möglich (vgl. Gräber / Ruban, a.a.O., Anm. 55). Eine am Fristende fehlende Darlegung i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mehr mit einer die gesetzliche Form der Begründung wahrenden Wirkung nachgeholt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424451

BFH/NV 1989, 791

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