Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung von Gerichtskosten bei Nichtbeachtung des Vertretungszwangs

 

Leitsatz (NV)

Es ist keine falsche Sachbehandlung, wenn eine Beschwerde, die wegen Nichtbeachtung des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG unzulässig ist, verworfen wird. Der Verstoß gegen den Vertretungszwang macht das Rechtsmittel weder unwirksam noch zu einem rechtlichen Nullum.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; GKG § 8 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

1. Die Erinnerungsführerin hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegt. Dabei hat sie sich nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Der beschließende Senat hat deshalb durch Beschluß vom 24. März 1998 die Beschwerde der Erinnerungsführerin als unzulässig verworfen und entschieden, daß die Erinnerungsführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 7. Juli 1998 die von der Erinnerungsführerin zu tragenden Gerichtskosten mit ... DM angesetzt.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1998 hat die Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie sinngemäß vorgetragen: Sie habe keine Beschwerde erhoben. Ihre Beschwerdeschrift sei nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingereicht worden und somit wegen des beim BFH bestehenden Vertretungszwangs unbeachtlich. Für den Beschluß vom 24. März 1998 fehle daher jede Grundlage. Die Geschäftsstelle des beschließenden Senats hätte die Beschwerde sofort unbearbeitet an die Erinnerungsführerin zurücksenden müssen. Allenfalls dürften die dem BFH entstandenen Portokosten angesetzt werden.

Die Erinnerungsführerin beantragt, die Kostenrechnung zurückzunehmen.

Der Erinnerungsgegner beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Erinnerung war als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beschluß vom 24. März 1998 ist unanfechtbar. Die Kostenentscheidung des Beschlusses kann auch im Erinnerungsverfahren nicht mehr geändert werden. Sie ist Grundlage des Kostenansatzverfahrens und für den Kostenbeamten und das Erinnerungsverfahren bindend (s. BFH-Beschluß vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Vor §135 Rz. 17 a).

Für eine Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --) besteht kein Anlaß. Die Erinnerungsführerin hat eine Beschwerde eingelegt, über die -- da sie nicht zurückgenommen wurde -- wie geschehen entschieden werden mußte. Daß die Beschwerde aus dem angeführten Grund unzulässig war und daher nicht zu einer Sachentscheidung führen konnte, machte sie nicht unwirksam oder zu einem rechtlichen Nullum.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§5 Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 154219

BFH/NV 1999, 501

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