Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzureichender Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen; Ungleichbehandlung von In- und Auslandsverlusten bei den Einkünften aus V+V; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Abgeordnetenbezügen

 

Leitsatz (NV)

1. Der Gesetzgeber ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer "Nachbesserung" des die Altersvorsorge betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513).

2. Nach dem Übergang zur sog. Konsumgutlösung ist die vom BFH in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 13. November 2002 I R 13/02 (BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795) und dem EuGH in dem darauf ergangenen Urteil vom 21. Februar 2006 C-152/03 (DStR 2006, 362) gerügte Ungleichbehandlung von In- und Auslandsverlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entfallen. Die Frage der Gleichbehandlung ist daher für das Jahr 2003 weder klärungsfähig noch kann sie Gegenstand einer Divergenz sein.

3. Allein mit dem pauschalen Hinweis auf ein vor dem BFH anhängiges Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Abgeordnetenbezügen (Beschluss des BFH vom 23. Juni 2005 IX B 131/04) ist die grundsätzliche Bedeutung einer Sache noch nicht dargetan. Auch die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm macht es nicht entbehrlich, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen (Senatsbeschluss vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657).

4. Hat der Kläger den Termin, zu dem er ordnungsgemäß geladen worden war, nicht wahrgenommen, so dass die streitgegenständlichen Fragen auch nicht mit ihm erörtert werden konnten und hat er sich auch nicht im schriftlichen Verfahren dazu geäußert, so kann er sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG §§ 10, 22 Nr. 1, §§ 2a, 21

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 09.11.2004; Aktenzeichen 13 K 173/04)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die für das Jahr 2001 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden, begehren die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2003, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Grund geschätzter Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid 2001 festgesetzt wurde.

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit der Begründung ab, die Ermessensentscheidung über die Ablehnung einer Anpassung der Vorauszahlung sei nicht zu beanstanden. Der behauptete Gewinnrückgang sei aus den Akten nicht ersichtlich. Unklar sei auch, welche Freibeträge für die in Ausbildung befindlichen Kinder begehrt würden, denn bei der Einkommensteuerveranlagung 2001 habe die Günstigerprüfung ergeben, dass das Kindergeld vorteilhafter als die steuerlichen Freibeträge gewesen sei. Schließlich hätten die Kläger weder dargelegt, welche Aufwendungen ihnen für die Altersvorsorge entstanden seien, noch konkrete Angaben zu dem Verlust im Zusammenhang mit einem Ferienhaus in Schweden gemacht, der nach § 2a Abs. 1 Nr. 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ungeachtet des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 13. November 2002 I R 13/02 (BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795) ohnehin nicht abziehbar sei.

Mit ihrer wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde rügen die Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das FG in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dass die Ausgaben für die Altersvorsorge, die Freibeträge für die Kinder und die Kosten des Hauses in Schweden nicht beziffert worden seien. Dies sei weder in der mündlichen Verhandlung angesprochen noch zuvor beanstandet worden. Die Kinder kosteten mehr, als Kindergeld und Freibeträge erbrächten. Die Frage ob er, der Kläger, überhaupt Altersvorsorgeaufwendungen habe, stelle sich nicht, weil er im anwaltlichen Versorgungswerk verpflichtet sei, Mindestbeiträge zu leisten und den Rest durch Lebensversicherungen abzudecken. Im Übrigen werde das die Aufwendungen für das Haus in Schweden betreffende Abzugsverbot an der absehbaren Rechtsprechung des EuGH scheitern. Schließlich werde auf ein Verfahren vor dem BFH verwiesen, das die Benachteiligung von Steuerpflichtigen gegenüber Abgeordneten zum Gegenstand habe, die 30 000 € steuerfrei pauschal absetzen könnten.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist --ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

1. Der Senat sieht in der Rüge, die Altersvorsorgeaufwendungen und die Aufwendungen für das Haus in Schweden seien in vollem Umfang zu berücksichtigen, ebenso wie in dem Hinweis auf ein Verfahren vor dem BFH, das die Benachteiligung von Steuerpflichtigen gegenüber Abgeordneten zum Gegenstand hat, die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Selbst wenn man diese unsubstantiiert erhobenen Rügen als zulässig beurteilte, wären sie unbegründet, weil die damit aufgeworfenen Fragen entweder nicht klärungsfähig oder nicht klärungsbedürftig sind.

a) Die Kläger rügen, dass "die Pauschbeträge größtenteils durch die gesetzlichen Ausgaben der Klägerin verbraucht werden" und dass er, der Kläger, in verfassungswidriger Weise benachteiligt werde, weil er seine Aufwendungen für die Altersvorsorge nicht in vollem Umfang absetzen könne. Im Streitfall ist die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen für das Streitjahr (2003) schon nicht klärungsfähig, weil die Kläger es versäumt haben, höhere Aufwendungen als die bereits berücksichtigten nachzuweisen. Aber auch wenn man mit den Klägern davon ausgeht, dass tatsächlich höhere Aufwendungen geleistet worden sind, so ist die aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Altersvorsorgeaufwendungen nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden ist. Das BVerfG hat in seinem "Renten-Urteil" vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618) dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung auch des Rechts der Altersvorsorge gesetzt und unter D.II. der Entscheidungsgründe ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, "die Rechtslage rückwirkend, bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996, zu bereinigen". Hiernach ist der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer "Nachbesserung" des die Altersvorsorge betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513).

Die Kläger können sich aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Divergenz auf den inzwischen ergangenen Vorlagebeschluss des X. Senats des BFH vom 14. Dezember 2005 X R 20/04 (BFH/NV 2006, 431) berufen. Dieser Beschluss hatte nur den unzureichenden Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung zum Gegenstand, die zwar nicht von dem Auftrag des BVerfG zur Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte umfasst sind, im vorliegenden Verfahren aber auch nicht streitig waren.

b) Soweit sich die Kläger gegen das Abzugsverbot für die Kosten eines Hauses in Schweden gewandt und auf die zu erwartende Rechtsprechung des EuGH berufen haben, fehlt es ebenfalls an einer klärungsfähigen Rechtsfrage. Die Kläger haben sich insoweit augenscheinlich auf den Vorlagebeschluss des I. Senats des BFH an den EuGH in BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795 bezogen, der das Abzugsverbot für Auslandsverluste aus Vermietung und Verpachtung betraf. Nach dem darauf ergangenen Urteil des EuGH vom 21. Februar 2006 Rs. C-152/03 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 362) widerspricht dieses Abzugsverbot auch dem Recht des Arbeitnehmers auf Freizügigkeit gemäß Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- (= Art. 39 nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C-340/1). Vorlagebeschluss und Urteil des EuGH betrafen jedoch die im Veranlagungszeitraum 1987 geltende Rechtslage, wonach für eine Übergangszeit bis zum Veranlagungszeitraum 1998 noch die Nutzungswertbesteuerung galt und auch Verluste aus der selbst genutzten Wohnung abziehbar waren (§§ 21 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987). Nach dem Übergang zur sog. Konsumgutlösung ist die vom BFH im Vorlagebeschluss in BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795 und vom EuGH im Urteil in DStR 2006, 362 gerügte Ungleichbehandlung von In- und Auslandsverlusten entfallen. Die Kläger können sich daher auch in einem das Streitjahr (2003) betreffenden Revisionsverfahren nicht mehr auf diese Rechtsprechung berufen.

c) Schließlich kann die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Kläger unsubstantiiert auf ein Verfahren vor dem BFH verwiesen haben, das die Benachteiligung von Steuerpflichtigen gegenüber Abgeordneten zum Gegenstand habe, die 30 000 € steuerfrei pauschal absetzen könnten und in dem der BFH die Revision zugelassen habe. Damit mögen die Kläger auf den Beschluss des BFH vom 23. Juni 2005 IX B 131/04 (juris) hingewiesen haben, mit dem die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 17. Juni 2004  3 K 3390/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1941) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Abgeordnetenbezügen zugelassen wurde. In jenem Fall hatte der Kläger aber bereits im finanzgerichtlichen Verfahren die Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 12 EStG geltend gemacht, einen entsprechenden Antrag auf pauschale Berücksichtigung eines Drittels seiner Einnahmen als Werbungskosten gestellt und --anders als die Kläger im Streitfall-- die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß dargelegt.

Im Streitfall fehlt es indessen insoweit an einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Denn auch die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm macht es nicht entbehrlich, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen (Senatsbeschluss vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657). Mit dem pauschalen Hinweis auf ein vor dem BFH anhängiges Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Abgeordnetenbezügen allein ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache jedoch noch nicht dargetan. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt auch nur dann vor, wenn das angefochtene Urteil des FG auf der betreffenden Norm beruht und im Fall der Verfassungswidrigkeit eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu treffen wäre. Zumindest dies muss mit der Beschwerde schlüssig dargelegt werden, denn insoweit wird es regelmäßig an einer Offenkundigkeit fehlen. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass normverwerfende Entscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder auch nur zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen (s. etwa die Beschlüsse des Zweiten Senats des BVerfG vom 25. September 1992  2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, "Existenzminimum"; vom 22. Juni 1995  2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, 148, BStBl II 1995, 665, "Vermögensteuer", und vom 22. Juni 1995  2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, 178 f., BStBl II 1995, 671, "Erbschaftsteuer" sowie Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 12. März 1996  1 BvR 609, 692/90, BVerfGE 94, 241, 265, "Bewertung von Kindererziehungszeiten"). Eine solche Möglichkeit hat das BVerfG namentlich in dem Verfahren zur Verfassungswidrigkeit der auch für die Besteuerung der Abgeordnetenbezüge maßgebenden Vorschrift des § 3 Nr. 12 EStG ausgeschlossen (Entscheidung des BVerfG vom 11. November 1998  2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 zu C.IV.2. der Gründe).

2. Soweit die Kläger vorgetragen haben, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das FG in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dass die Ausgaben für die Altersvorsorge, die Freibeträge für die Kinder und die Kosten des Hauses in Schweden nicht beziffert worden seien, und dies weder in der mündlichen Verhandlung angesprochen noch zuvor beanstandet worden sei, ist die Rüge unschlüssig erhoben. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. November 2004 hatte der Kläger, der zugleich Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist, den Termin, zu dem er ordnungsgemäß geladen worden war, nicht wahrgenommen, so dass die Frage des Nachweises höherer als der vom FA anerkannten Aufwendungen auch nicht mit ihm erörtert werden konnte. Außerdem kann rechtliches Gehör auch im schriftlichen Verfahren gewährt werden (z.B. Senatsurteil vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904, m.w.N.). Dass es den Klägern nicht möglich gewesen sein sollte, die von ihnen geltend gemachten höheren Aufwendungen zu beziffern und zumindest glaubhaft zu machen, haben sie nicht vorgetragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1514455

BFH/NV 2006, 1283

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