Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsverlegung bei Mandatsniederlegung; keine Gehörsverletzung bei Nichtteilnahme an mündlicher Verhandlung; Ansparrücklage für einen zu eröffnenden Betrieb

 

Leitsatz (NV)

1. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung i.S. von § 155 FGO i.V. mit § 227 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung das Mandat niederlegt, sofern es sich nicht um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Sache handelt und den Kläger an der Niederlegung des Mandats kein Verschulden trifft.

2. Die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung schließt ein Berufen auf eine Gehörsverletzung aus, wenn es sich um Tatsachen oder Rechtsfragen handelt, die bereits in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten bekannt sind.

3. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Ansparrücklage für einen erst noch zu eröffnenden Betrieb nur dann gebildet werden darf, wenn die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist, und dass dies bei anzuschaffenden Wirtschaftsgütern deren verbindliche Bestellung voraussetzt. Ebenso ist geklärt, dass die Grundsätze auch dann gelten, wenn sich nachträglich wegen der tatsächlichen Anschaffung der Wirtschafsgüter herausstellt, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Bildung der Rücklage im konkreten Fall nicht bestanden hatte.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 7g

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 12.06.2006; Aktenzeichen 8 K 1104/03)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1814399

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