Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Annahme einer Wohnung ist es -- jedenfalls für Stichtage ab 1. Januar 1974 -- u. a. wesentlich, daß die Räume eine von anderen Wohnungen und Wohnräumen eindeutig getrennte, in sich abgeschlossene Einheit bilden. Die Grundstücksart Zweifamilienhaus setzt voraus, daß beide Wohneinheiten diese Voraussetzungen erfüllen; beide Wohneinheiten müssen nach ihrer baulichen Lage und Funktion vollständig voneinander getrennt sein (BFH- Urteil v. 4. 8. 1993 II R 23/91, BFH/NV 1994, 531). Eine Türverbindung zwischen den beiden Raumeinheiten steht grundsätzlich der Annahme einer räumlichen Abgeschlossenheit und damit des Vorhandenseins zweier Wohnungen entgegen (BFH-Beschluß v. 9. 11. 1988 II B 109/88, BFH/NV 1989, 770).

2. Auf die Ausgestaltung der Türverbindung im einzelnen (hier: Kriechtür von 80 cm Höhe) kommt es nicht an, soweit die Türverbindung dazu dienen soll, den unmittelbaren Zugang zwischen den beiden Raumeinheiten zu ermöglichen.

 

Normenkette

BewG § 75 Abs. 5-6

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angesprochene Rechtsfrage, ob jeder Mauerdurchbruch, durch den eine Verbindung zwischen den zwei Wohnungen eines Zweifamilienhauses hergestellt werde, bewertungsrechtlich der Annahme baulicher Abgeschlossenheit entgegenstehe, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Nach § 75 Abs. 5 und 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist für die Abgrenzung der Grundstücksarten Einfamilienhaus und Zweifamilienhaus entscheidend, ob in dem betreffenden Wohngrundstück eine Wohnung oder zwei Wohnungen enthalten sind. Das BewG selbst enthält keine Legaldefinition des Wohnungsbegriffs. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für die Annahme einer Wohnung -- jedenfalls für Stichtage ab 1. Januar 1974 -- abgesehen von einer Mindestgröße von mehr als 23 qm Fläche u. a. wesentlich, daß die Räume eine von anderen Wohnungen und Wohnräumen eindeutig baulich getrennte, in sich abgeschlossene Einheit bilden. Sie müssen einen eigenen Zugang und die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume aufweisen. Die Grundstücksart Zweifamilienhaus setzt voraus, daß beide Wohneinheiten diese Voraussetzungen erfüllen. Zwei Wohneinheiten als selbständige Wohnungen i. S. des § 75 Abs. 5 und 6 BewG liegen nur vor, wenn sie nach ihrer baulichen Lage und Funktion vollständig voneinander getrennt sind (vgl. Senatsentscheidung vom 4. August 1993 II R 23/91, BFH/NV 1994, 531 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des II. und III. Senats des BFH). Eine Türverbindung zwischen den beiden Raumeinheiten steht grundsätzlich der Annahme einer Abgeschlossenheit und damit des Vorhandenseins zweier Wohnungen entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1988 II B 109/88, BFH/NV 1989, 770, m. w. N.).

Warum dies im Streitfall nicht gelten soll, ist nicht ersichtlich. Auf die Ausgestaltung der Türverbindung im einzelnen kommt es jedenfalls dann nicht an, soweit die Türverbindung dazu dienen soll, den unmittelbaren Zugang zwischen den beiden Raumeinheiten zu ermöglichen. Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wird von den Klägern selbst eingeräumt. Denn nach ihrem Vortrag sei die Verbindungstüre eingerichtet worden, um ihren pflegebedürftigen, in der Einliegerwohnung wohnenden Eltern im Notfall helfen zu können.

Unter diesen Umständen ist die hinter der Beschwerde stehende Frage, wie groß der Mauerdurchbruch zwischen den beiden Raumeinheiten sein dürfe, um noch von abgeschlossenen Wohneinheiten sprechen zu können, jedenfalls im Streitfall auch nicht klärungsfähig, da hier die Funktion der Tür -- trotz ihrer Höhe von nur 80 cm -- als Verbindung zwischen den beiden Raumeinheiten eindeutig ist.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 97

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