Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erinnerung gegen Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Erinnerung ist kein statthaftes Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung.

2. Eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß wegen Richterablehnung, in dem die Kostenentscheidung getroffen worden ist, macht die aufgrund der Kostenentscheidung ergangene Kostenrechnung nicht rechtswidrig.

3. Die Beschwerde gegen den ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß des FG ist ein Rechtsmittel i. S. des Kostenrechts und führt aufgrund der in der Beschwerdeentscheidung getroffenen Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Streitwerts zum Ansatz der Kosten gegen den Kostenschuldner.

4. Bei verbundenen Beschwerdeverfahren ist für jedes der miteinander verbundenen Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des Streitwerts für das jeweilige Beschwerdeverfahren die Gebühr nach dem Kostenverzeichnis anzusetzen.

5. Über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Kostenentscheidung ist nicht mehr zu entscheiden, wenn bereits endgültig über die Erinnerung entschieden worden ist.

6. Über Erlaß, Niederschlagung oder Stundung der Kosten ist im Erinnerungsverfahren nicht zu entscheiden.

 

Normenkette

GKG § 4 Abs. 1, §§ 5, 25 Abs. 2, 3 S. 2, § 63 Abs. 1; FGO § 145

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 13.06.1997 - VII E 3/97 (NV); BFH/NV 1998, 75

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132932

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