Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Wird grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wegen uneinheitlicher Rechtsprechung des BFH geltend gemacht, so muß ausgeführt werden, welche BFH-Entscheidungen aus welchen Gründen widersprüchlich sind, so daß eine erneute Entscheidung erforderlich ist.

2. Wird die Abweichung des FG-Urteils von BFH-Entscheidungen gerügt, so muß die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welchen abstrakten Rechtssatz diese Entscheidungen enthalten und welcher abstrakte im FG-Urteil enthaltene Rechtssatz davon abweicht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung nicht im Sinne der genannten Vorschrift ,,dargelegt". Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihrer Ansicht nach die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) uneinheitlich ist und daher die genannten Fragen klärungsbedürftig sind. Die Kläger hätten erläutern müssen, welche Entscheidungen des BFH sie aus welchen Gründen für uneinheitlich (widersprüchlich) halten, so daß eine erneute Entscheidung des BFH notwendig ist. Denn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, daß eine entscheidungserhebliche Frage (von allgemeiner Bedeutung) bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist (BFH-Beschluß vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98).

Ebensowenig läßt der Vortrag der Kläger erkennen, weshalb nach ihrer Auffassung das Urteil des Finanzgerichts (FG) von den genannten BFH-Urteilen abweicht. Die Bezeichnung dieser Urteile i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß erkennen lassen, welchen abstrakten Rechtssatz diese Urteile enthalten und welcher abstrakte, im FG-Urteil enthaltene Rechtssatz davon abweicht (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Im übrigen sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung seiner Entscheidung ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415725

BFH/NV 1989, 589

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