Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverhaltsaufklärung in einem Zwischenvermietungsfall

 

Leitsatz (NV)

Das Finanzgericht verletzt nicht die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, wenn es bei der Zwischenvermietung eines dem Endmieter im Mietkaufmodell überlassenen Wohngrundstücks nicht von Amts wegen aufklärt, ob der Eigentümer mit Mietausfällen ernsthaft hatte rechnen müssen.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12a, § 9 S. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO 1977 §§ 42, 90

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die mit Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist dem Finanzgericht (FG) nicht vorzuwerfen.

Das FG brauchte für die Entscheidung, ob die Zwischenvermietung eines Einfamilienhauses durch die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an den gewerblichen Zwischenmieter wegen Rechtsmißbrauchs (§ 42 der Reichsabgabenordnung - AO -) unberücksichtigt bleibt, den Sachverhalt nicht in der von den Klägern bezeichneten Weise weiter von Amts wegen aufzuklären (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Als Grund für die Zwischenvermietung hatten die Kläger die Abwendung von Mietausfällen angegeben. Insoweit hätten sie darlegen und unter Beweis stellen müssen (vgl. zur Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 90 der Abgabenordnung - AO 1977 -, § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO in Zwischenvermietungsfällen: Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Oktober 1987 V B 109/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, und Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562), daß sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vermietung ernsthaft mit Mietausfällen hatten rechnen müsen (vgl. zu der dabei anzustellenden Vorausschau: BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1987 V B 61/87, BFHE 151, 251, BStBl II 1988, 45). Ihr dazu im finanzgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 28. Dezember 1985, Abschn. II, FG Bl 21, 22; Schriftsatz vom 19. Mai 1989, Seite 2 Abs. 3, FG Bl. 35) nur unsubstantiiert und ungenau (,,möglicherweise") enthaltener Vortrag, nach dem der Mieter als Reisender über kein regelmäßiges Einkommen verfügte, brauchte das FG nicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung zu veranlassen.

Die Kläger haben nämlich demselben Mieter ihr Grundstück zuvor (im Mietkaufmodell) verkauft, ohne daß sie davon durch die geschilderten Einkommensverhältnisse des Mieters abgehalten worden waren (zur Beurteilung der Zwischenvermietung im Mietkaufmodell vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 V R 118/82, BFHE 141, 339, BStBl II 1984, 678; zur Beurteilung der Zwischenvermietung nur einer Wohnung vgl. BFH-Beschluß vom 4. August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756).

Im übrigen haben die Kläger nicht dargelegt, inwiefern die Entscheidung des FG darauf beruht, daß das FG die nunmehr behaupteten Mängel des Mietkaufobjekts, die deswegen (später) ausgetragenen Auseinandersetzungen und ihre nicht näher dargestellten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnsise nicht aufgeklärt hat.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 563

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