Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei außer Kraft getretenem Recht

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache wird nicht notwendigerweise allein dadurch ausgeschlossen, daß die herausgestellte Rechtsfrage durch eine inzwischen außer Kraft getretene gesetzliche Regelung aufgeworfen wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß die Beschwerdeführerin konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß für die Beurteilung der Frage, ob ein freies Wohnungsunternehmen vorliegt, bei einem Unternehmen, welches seine Geschäfte gerade erst aufnimmt, auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab zustellen sei. Damit macht sie sinngemäß geltend, daß das FG (und der erkennende Senat in seiner zurückverweisenden Entscheidung) sachlich falsch entschieden hätten, da diese von einem Zeitraum von ca. einem Jahr ausgegangen sind. Die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung belegt jedoch nicht die eine Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der Sache. Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin damit eine hinreichend klar umrissene Rechtsfrage herausgestellt hat, fehlt es an der für die Zulässigkeit der Beschwerde notwendigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit. Die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage wird durch eine inzwischen außer Kraft getre tene gesetzliche Regelung aufgeworfen. Allein dadurch wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache noch nicht notwendigerweise ausgeschlossen, eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt jedoch nicht mehr ohne weiteres auf der Hand, sondern bedarf der besonders substantiierten Begründung. Die Klägerin hätte positiv darlegen müssen, woraus sie ein Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage ableiten will (vgl. Senatsurteil vom 18. April 1990 II B 78/79, BFH/NV 1991, 247). Dazu enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen.

Auch mit der weiteren Behauptung der Klägerin, das Finanzgericht (FG) verlange zu Unrecht, daß eigener Grundbesitz vorhanden sein müsse, werden die geschilderten Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Auch diese Behauptung bedeutet sinngemäß wiederum nur, das FG habe sachlich falsch entschieden. Eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage wird damit jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420307

BFH/NV 1995, 420

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