Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwendungen gegen die Würdigung der Vorinstanz; Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG den Vorsteuerabzug versagt, weil unklar geblieben sei, ob der leistende Unternehmer tatsächlich existiert und die in Rechnung gestellten Lieferungen erbracht habe, macht der Beschwerdeführer (Leistungsempfänger) mit der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Verfahrensmangel geltend, wenn er sich im Kern gegen Würdigung des FG und damit gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung wendet.

 

Normenkette

UStG 1993 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.10.2003; Aktenzeichen 1 K 1164/00)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit 1995 einen Gebrauchtwagenhandel mit neuwertigen Fahrzeugen der Marken Porsche, Mercedes und BMW. In seiner Umsatzsteuererklärung für 1997 (Streitjahr) machte der Kläger u.a. Vorsteuerbeträge in Höhe von 51 847,83 DM geltend. Dem lagen folgende Rechnungen der Firma X zugrunde:

Datum

Preis

ausgewiesene Mehrwertsteuer

Gesamtbetrag

27. Juni 1997

… DM

… DM

… DM

11. August 1997

… DM

… DM

… DM

10. Dezember 1997

… DM

… DM

… DM

12. Dezember 1997

… DM

… DM

… DM

19. Dezember 1997

… DM

… DM

… DM

… DM

In sämtlichen dieser Rechnungen wird Barzahlung bestätigt. Bis auf die Rechnung vom 19. Dezember 1997 enthalten die übrigen Rechnungen stets eine nicht lesbare Unterschrift, teilweise mit dem Zusatz "i.a." und teilweise mit Firmenstempel. Die Rechnungen weisen drei unterschiedliche Schriftbilder auf. Außerdem weichen die angegebenen Telefon- und Fax-Nummern der beiden Rechnungen von Juni und August von den angegebenen Telefon- und Fax-Nummern der drei Dezember-Rechnungen ab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf einen Bericht über eine bei der Firma X durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Der Prüfer war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Adresse der Firma X als Briefkasten- bzw. Deckadresse anzusehen sei und nur dazu gedient habe, die Existenz eines Unternehmens vorzutäuschen.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Senat habe aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Rechnungen der Firma X von einem Unternehmer herrührten und die vereinbarten Leistungen von diesem tatsächlich erbracht worden seien. Der Umstand, dass unklar geblieben sei, ob die Firma X tatsächlich existiert und die in Rechnung gestellten Lieferungen erbracht habe, führe zur Versagung des Vorsteuerabzugs.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rügte der Kläger verschiedene Verfahrensmängel.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Im Streitfall hat der Kläger keinen Verfahrensmangel dargelegt. Er wendet sich im Kern seines Beschwerdevorbringens gegen die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung. Er macht damit aber keinen Verfahrensmangel geltend, sondern wendet sich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies eröffnet jedoch nicht die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; vom 31. Juli 2000 V S 4/00, BFH/NV 2001, 186, unter II. 2. a).

a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe die von dem Umsatzsteuer-Sonderprüfer befragten Personen oder hilfsweise den Umsatzsteuer-Sonderprüfer selbst vernehmen müssen, hätte es u.a. der Darlegung bedurft, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478). Daran fehlt es hier.

b) Auch die weitere Rüge des Klägers, das FG sei dem Beweisantrag nicht gefolgt, die Inhaber der Firmen Z und Y dazu zu hören, dass auch diese Firmen mit der Firma X Geschäfte abgewickelt hätten, führt nicht zum Erfolg. Denn das FG hat die unter Beweis gestellten Tatsachen zugunsten des Klägers als wahr unterstellt. Auf die beantragte Beweisaufnahme konnte es daher verzichten (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660). Eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung --wie der Kläger hierzu geltend macht-- lässt sich den entsprechenden Ausführungen des FG nicht entnehmen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 2004, 1660

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