Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung der Feststellungsbeteiligten einer Bauherrengemeinschaft

 

Leitsatz (NV)

Die Feststellungsbeteiligten einer Bauherrengemeinschaft sind gemäß §60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen, wenn die für die streitige Feststellungsfrist maßgebende Frage, ob eine Steuerhinterziehung des für alle Feststellungsbeteiligten handelnden Treuhänders vorliegt und diesen zuzurechnen ist, nur einheitlich beantwortet werden kann.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beteiligten (Beigeladenen) waren an der Bauherrengemeinschaft A beteiligt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Beteiligten an der Bauherrengemeinschaft für das Jahr 1982 (Streitjahr) waren mit -- geändertem -- Bescheid vom 6. November 1984 zunächst mit insgesamt ./. 237 035 DM gesondert und einheitlich festgestellt worden; hierbei waren die auf die Gebäudeherstellungskosten entfallenden Vorsteuern als Werbungskosten berücksichtigt worden.

Aufgrund der bei einer im Jahre 1989 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung getroffenen Feststellungen geht der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) davon aus, daß der für sämtliche Wohnungen des Objektes A geschlossene Mietvertrag mit einem gewerblichen Zwischenmieter steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei. Dementsprechend hat das FA in gemäß §173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Feststellungsbescheiden vom 1. März 1991 die auf die Gebäudeherstellungskosten entfallenden Vorsteuern nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten, sondern nur noch im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr auf insgesamt ./. 98 810 DM ermäßigt. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hat das FA als unbegründet zurückgewiesen. In den Einspruchsentscheidungen hat das FA die Auffassung vertreten, die Feststellungsfrist sei noch nicht abgelaufen, da im Streitfall infolge einer zumindest bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung gemäß §169 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO 1977 von einer zehnjährigen Feststellungsfrist auszugehen sei; dem FA seien nämlich lediglich der schriftliche Zwischenmietvertrag, nicht aber die zusätzlichen -- steuerschädlichen -- Vereinbarungen zur Kenntnis gebracht worden. Die Beteiligten der Bauherrengemeinschaft müßten sich -- unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Steuerhinterziehung -- das entsprechende Handeln des für die Bauherrengemeinschaft auftretenden Treuhänders zurechnen lassen.

Mit ihren daraufhin erhobenen Klagen machen die Kläger geltend, die Feststellungsfrist sei im Zeitpunkt der angefochtenen Feststellungsbescheide bereits abgelaufen. Das FA gehe zu Unrecht von einer zehnjährigen Feststellungsfrist aus; von einer Steuerhinterziehung, sei es durch die Feststellungsbeteiligten selbst, sei es durch einen Dritten zu ihren Gunsten, könne keine Rede sein.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen der Kläger gemäß §73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit dem hier angefochtenen Beschluß die Beigeladenen gemäß §60 Abs. 3 FGO zu dem verbundenen Verfahren beigeladen. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das FG die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung seien bei einer nach §180 Abs. 2 AO 1977 i. V. m. §1 der dazu ergangenen Verordnung gebotenen Feststellung gegeben. Im Streitfall scheide eine Beiladung auch nicht deshalb aus, weil die nicht klagenden Feststellungsbeteiligten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich betroffen seien. Zum einen ergebe sich eine Betroffenheit der Beigeladenen bereits daraus, daß in den angefochtenen Feststellungsbescheiden der Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Bauherrengemeinschaft, an dem sie beteiligt seien, festgestellt werde. Zum anderen könne im Streitfall die Frage, ob wegen Vorliegens einer vom FA angenommenen Steuerhinterziehung die zehnjährige Feststellungsfrist eingreife, nur einheitlich entschieden werden.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Kläger geltend, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung i. S. des §60 Abs. 3 FGO lägen nicht vor. Zum einen seien die Beigeladenen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt betroffen, weil die Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen als Sonderwerbungskosten streitig sei. Zum anderen könnten die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nur für jeden Beteiligten gesondert geprüft und beurteilt werden. Infolge der Beiladung könne es zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses kommen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beiladungsbeschluß des FG vom 9. Juni 1997 aufzuheben.

Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 123/92, BFHE 178, 108, BStBl II 1995, 763, m. w. N.), auf die insoweit Bezug genommen wird, hat das FG zu Recht die nicht klagenden Feststellungsbeteiligten gemäß §60 Abs. 3 FGO beigeladen.

Die Beigeladenen sind durch die angefochtenen Feststellungsbescheide bereits dadurch betroffen, daß in ihnen der Gesamtbetrag der Einkünfte der Bauherrengemeinschaft, an der sie beteiligt sind, festgestellt wird. Im übrigen kann im Streitfall die für die streitige Feststellungsfrist maßgebende Frage, ob eine Steuerhinterziehung des für alle Feststellungsbeteiligten handelnden Treuhänders vorliegt und diesen zuzurechnen ist, nur einheitlich beantwortet werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67492

BFH/NV 1998, 1113

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