Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründungserfordernis der Revision

 

Leitsatz (NV)

Zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung in einer Zolltarifsache.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin ließ in den Jahren 1989/1990 von ihr als "andere (Rollen-)Ketten" der Unterpos. 7315 1190 der Kombinierten Nomenklatur (KN) angemeldete Erzeugnisse aus der Volksrepublik China zum freien Verkehr abfertigen. Für die Waren wurde kein Antidumpingzoll erhoben. Aufgrund von Warenuntersuchungen gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -- HZA --) zu der Auffassung, daß es sich um 1/21/8 Zoll starke, dem in der Verordnung (EWG) Nr. 1198/88 des Rates vom 25. April 1988 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 115/1) endgültig bestimmten Antidumpingzoll unterliegende Rollenketten für Fahrräder ex Unterpos. 7315 1110 KN handele, und forderte diesen Zoll nach.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab, weil es die Nachforderung für berechtigt hielt. Nach dem schon bei Erlaß der vorbezeichneten Verordnung geltenden metrischen System entspreche die noch aus der Zeit des Zollmaßsystems stammende Bezeichnung "1/21/8 Zoll" (Maß der Teilung der Kette = Abstand der KettengliederMaß der inneren Breite) der geltenden Industrienorm DIN 8187, Kettennr. 081, mit 12,7 mindestens 3,3 mm. Hier liege eine Teilung von 12,7 (gegebenenfalls 12,55)3,55 mm (bzw. 3,50 mm) vor. Die übrigen Kriterien der Norm seien nicht zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung des Zollmaßsystems ergebe sich nichts anderes. Insoweit sei es nicht gerechtfertigt, genau auf die 1/21/8 Zoll entsprechende Teilung von 12,73,175 mm abzustellen, da die gröberen Maßst äbe der Maßeinheit "Zoll" geringfügige Abweichungen der Kettenstärke in mm (hier weniger als 0,4) zuließen. Nach den gegebenen Umständen handele es sich auch um Rollenketten der für Fahrräder verwendeten Art. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung -- aktiver zollamtlicher Irrtum bzw. Nichterkennbarkeit für die Klägerin -- lägen nicht vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die zur Begründung im wesentlichen ausführt, für die Anwendung des Antidumpingzolls müßten sämtliche Kriterien nach DIN 8187, Kettennr. 081, erfüllt sein. Nur dadurch ergebe sich die Beschränkung auf Rollenketten der für Fahrräder verwendeten Art. Es sei nicht festgestellt worden, daß die eingeführten Ketten von dieser Art seien. Von einer Nacherhebung sei im übrigen abzusehen.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision, mit der die Klägerin eine ihrer Meinung nach unrichtige Einreihung innerhalb der Pos. 7315 KN rügt, ist un zulässig (§ 126 Abs. 1, § 124 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil sie, obgleich an sich statthaft (§ 116 Abs. 2 FGO), nicht in der aufgrund von § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO gebotenen Weise begründet worden ist. In der Revisionsbegründung ist darzutun, aus welchen Gründen die Vorentscheidung fehlerhaft erscheint; die Begründung muß erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. statt aller Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 120 Anm. 32, m. w. N.; zu den Anforderungen an die zolltarifliche Revisionsbegründung etwa Senat, Beschluß vom 2. Juni 1992 VII R 63/91, BFH/NV 1993, 70). Die vorliegende Revisionsbegründung läßt die erforderliche -- wenigstens kurze -- Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung vermissen. Sie wiederholt das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin, dem Antidumpingzoll unterlägen nur Fahrradketten, die sämtlichen Anforderungen der einschlägigen Industrienorm genügen, und geht nicht auf die -- näher begründete -- Erwägung der Vorinstanz ein, nur die auf die Kettenstärke bezogene Maßangabe in der Antidumpingzoll-Regelung werde durch die Normmaße ersetzt. Gründe, die für einen weiteren Bezug auf die Norm sprechen könnten, werden nicht angeführt. Desgleichen wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen der zolltarifliche Begriff "Rollenketten von der für Fahrräder ... verwendeten Art", an den die Antidumpingzoll-Regelung anknüpft (ex Code-Nr. 7315 1110), nach der Industrienorm zu bestimmen sei. Das FG hat im übrigen entgegen der Behauptung der Klägerin festgestellt, daß Rollenketten für Fahrräder vorliegen, und zwar solche mit den vorausgesetzten Maßen. Die Annahme, daß die Anforderungen an die Maße selbst erfüllt seien, wird von der Klägerin nicht angegriffen. Die Frage, ob -- geringfügige -- Abweichungen von den Maßen zulässig sind (zu ihr in einem anderen Zusammenhang -- Grenzwerte für die Dichte -- Senat, Urteil vom 17. Juli 1990 VII R 87/88, BFH/NV 1991, 135), ist nicht angesprochen.

Da die Revisionsbegründung auch hinsichtlich einer Abstandnahme von der Nacherhebung keine weiteren Ausführungen enthält, ist das nicht hinreichend begründete Rechtsmittel der Klägerin zu verwerfen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 191

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