Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

 

Leitsatz (NV)

1. Allein mit der Behauptung, eine Norm verstoße gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht dargelegt.

2. Die Frage, ob die Beschränkung der Förderung nach §10 e EStG auf inländische Wohnobjekte gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3; EStG § 10e; EGVtr Art. 7, 48, 59

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar eine Rechtsfrage -- die Frage, ob die Beschränkung der Förderung nach §10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Anschaffung und Herstellung von im Inland belegenen Wohnungen gegen Gemeinschaftsrecht verstößt -- formuliert, die er für grundsätzlich bedeutend hält. Das allein genügt jedoch nicht. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan (z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 58, 62, m. w. N.). Dazu muß vielmehr unter Heranziehung der entsprechenden vorhandenen Rechtsprechung und Literatur dargestellt werden, ob und ggf. von welcher Seite die aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind (z. B. BFH-Beschluß vom 2. August 1996 XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54). Ebenso wie für eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift nicht ausreicht (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluß vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842), entbindet auch die Behauptung eines Verstoßes einer innerstaatlichen Norm gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht nicht von einer näheren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage (BFH-Beschluß vom 15. Februar 1995 VII B 100/94, BFH/NV 1995, 829). Nur ausnahmsweise, wenn die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage so offenkundig ist, daß das Verlangen, konkrete Angaben zur grundsätzlichen Bedeutung zu machen, eine unnötige Förmelei bedeutete, kann auf die Darlegung, weshalb eine Regelung verfassungs- oder gemeinschaftswidrig sei, verzichtet werden.

Die Ausführungen in der Beschwerde lassen nicht erkennen, inwiefern eine Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Nachweise bei Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Rz. 7, 61). Das Finanzgericht hat unter Hinweis auf Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und Auffassungen im Schrifttum ausgeführt, selbst wenn eine unterschiedliche Förderung beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtiger durch §10 e EStG nicht ganz auszuschließen wäre, diese jedenfalls nicht gemeinschaftswidrig wäre. Mit dem nicht weiter substantiierten Hinweis, es sei nicht einzusehen, daß ein Steuerpflichtiger, der seinen Wohnsitz in das Grenzgebiet des angrenzenden Staates verlege, aber wie andere Bürger seine Einkommensteuer in Deutschland bezahle, für den Erwerb seiner Wohnung keine Förderung erhalte, ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache ebensowenig dargelegt wie mit dem Hinweis, es müsse europäisch gedacht werden und wohnungs- sowie wirtschaftspolitisch sei eine Förderung von Wohnungen im Grenzgebiet sinnvoll.

Die grundsätzliche Bedeutung ist -- auch angesichts dessen, daß der Kläger deutscher Staatsangehöriger und im Streitjahr mit seinen inländischen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig war -- auch nicht offenkundig.

Der Bereich der direkten Steuern als solcher fällt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (z. B. Urteile vom 14. Februar 1995 Rs. C-279/93 EuGHE I 1995, 225; vom 11. August 1995 Rs. C-80/94, Der Betrieb 1995, 2147; vom 27. Juni 1996 Rs. C-107/94, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2921). Eine im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unzulässige -- unmittelbare oder mittelbare -- Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Steuerpflichtigen ist nicht offensichtlich, denn die Steuervergünstigung nach §10 e EStG knüpft weder an die Staatsangehörigkeit noch an den Wohnsitz des Steuerpflichtigen an. Die Förderung nach §10 e EStG erhält nicht nur jeder unbeschränkt Steuerpflichtige, sondern auch jeder beschränkt Steuerpflichtige, der im Inland eine Wohnung erwirbt, die er zu eigenen Wohnzwecken nutzt; die Förderung ist nicht davon abhängig, daß der Steuerpflichtige in der Wohnung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. §1 Abs. 1 EStG) hat (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815; vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67461

BFH/NV 1998, 1097

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