Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung kann auch in Betracht kommen, wenn die aufgrund der Erklärung festzusetzende Steuer (auch) aus gesonderten Feststellungen abgeleitet werden kann, für die der Steuerpflichtige entsprechende Erklärungen abgegeben hat. Die gegenteilige Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.

2. Die Auffassung eines FG, ein fehlender Zinsvorteil des Steuerpflichtigen stehe der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht entgegen, weicht nicht ab von der BFH-Rechtsprechung.

3. Die grundsätzliche Gleichwertigkeit aller bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu beachtenden Ermessenskriterien schließt es nicht aus, daß ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 000 DM festgesetzt wird, wenn im Einzelfall eines oder zwei der in § 152 Abs. 2 AO 1977 bezeichneten Kriterien nicht vorliegt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; AO 1977 § 152

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision i. S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift -- wie dies § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorschreibt -- ausreichend substantiiert dargelegt haben.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Eine derartige bisher ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird durch den Rechtsstreit nicht aufgeworfen.

Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage folgt nicht schon allein daraus, daß der BFH über diese Rechtsfrage bisher noch nicht entschieden hat. Einer Rechtsfrage kommt mangels Klärungsbedürftigkeit eine grundsätzliche Bedeutung dann nicht zu, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1991, II B 47/91, BFHE 166, 302, BStBl II 1992, 348, m. w. N.). Dies ist bei der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage der Fall.

Die Kläger sind der Auffassung, daß ein Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung dann nicht in Betracht kommen könne, wenn oder ggf. in soweit die aufgrund der Erklärung festzusetzende Steuer (auch) aus gesonderten Feststellungen abgeleitet werden könne, für die der Steuerpflichtige entsprechende Erklärungen abgegeben habe. Diese Auffassung der Kläger findet im Gesetz keine Stütze.

Die Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen ergibt sich unter den dort genannten Voraussetzungen aus § 19 des Vermögensteuergesetzes (VStG). Die Pflicht zur Abgabe von Erklärungen zu gesonderten Feststellungen besteht unabhängig davon daneben (vgl. § 181 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensteuererklärung ist gesetzlich nicht dahingehend eingeschränkt, daß sie entfiele, wenn im Vermögensbesteuerungsverfahren aufgrund von Erklärungen zustandegekommene Bescheide über einheitliche Feststellungen (Grundlagenbescheide) zu berücksichtigen sind. Bestehen die Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärung und von Erklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen uneingeschränkt nebeneinander, so trifft dies notwendigerweise auch zu auf die nach § 152 AO 1977 mögliche Sanktion des Verspätungszuschlags für einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei der von den Klägern angesprochenen Sachverhaltskonstellation wäre daher nur dann unzulässig, wenn dies eigens gesetzlich angeordnet worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch die Regelung des § 152 Abs. 4 AO 1977 geht davon aus, daß beide Erklärungspflichten nebeneinander bestehen und bei beiden ein Verstoß zu einem Verspätungszuschlag führen kann. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage führt daher zu keiner grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

2. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht auch nicht ab i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von den von den Klägern angezogenen Entscheidungen des BFH.

a) Das Urteil des FG beruht -- entgegen der Auffassung der Kläger -- auf keinem Rechtssatz, der in Widerspruch stünde zu den BFH-Urteilen vom 18. August 1988 V R 19/83 (BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929), vom 26. April 1989 I R 10/85 (BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693) und vom 29. September 1989 III R 159/86 (BFH/NV 1990, 615). Zwar beruhen diese BFH-Entscheidungen u. a. auf der Rechtsauffassung, daß die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung sämtliche in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 erwähnten Beurteilungsmerkmale beachten und das Für und Wider gegeneinander abwägen muß. Hiervon weicht das FG jedoch nicht ab. Die Frage des fehlenden Zinsvorteils der Kläger hat das FG in seine Überprüfung der Ermessensentscheidung der Finanzbehörden ausdrücklich miteinbezogen. Zwar kommt das FG im Rahmen seiner durch § 102 FGO begrenzten Überprüfung der Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis, daß aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls der fehlende Zinsvorteil der Kläger der Festsetzung des Verspätungszuschlags weder dem Grunde noch der Höhe nach entgegengestanden hat. Damit setzt es sich jedoch nicht in Widerspruch zu dem herangezogenen Rechtssatz aus den BFH-Entscheidungen. Dieser verlangt nur, daß auch der Umstand des fehlenden Zinsvorteils in die Abwägung des Für und Wider miteinbezogen werden muß, schreibt aber nicht vor, wie er im Rahmen dieser Abwägung zu gewichten ist bzw. welche Folge er haben müßte.

b) Die Entscheidung des FG weicht auch nicht ab i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von den BFH-Entscheidungen vom 25. November 1988 VI R 13/85 (BFH/NV 1989, 279), vom 9. März 1989 VI R 101/84 (BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749) und in BFH/NV 1990, 615.

Diesen Entscheidungen des BFH läßt sich zwar der Rechtssatz entnehmen, daß die in § 152 AO 1977 genannten Beurteilungsmerkmale grundsätzlich gleichwertig nebeneinander stehen, das FG hat seiner Entscheidung jedoch keinen Rechtssatz zugrunde gelegt, der dazu in Widerspruch stünde. Vielmehr geht das FG in seiner Entscheidung ausdrücklich auch von dieser Rechtsauffassung aus. Auch sinngemäß steht die Entscheidung des FG nicht in Widerspruch zu diesem Rechtssatz. Entgegen der Auffassung der Kläger läßt sich dem herausgestellten Rechtssatz aus den angezogenen BFH-Entscheidungen nicht entnehmen, daß die Festsetzung eines Verspätungszuschlags mit dem höchstzulässigen Betrag von 10 000 DM dann notwendigerweise ausgeschlossen sei, wenn eines oder zwei der in § 152 Abs. 2 AO 1977 bezeichneten Kriterien für die Bemessung des Verspätungszuschlags im Einzelfall nicht vorliegen. Gerade die grundsätzliche Gleichwertigkeit aller Ermessenskriterien kann es im Rahmen der Einzelabwägung rechtfertigen, gleichwohl einen Verspätungszuschlag in Höhe von 10 000 DM festzusetzen. Davon gehen (sinngemäß) auch die genannten BFH-Entscheidungen aus. In dem BFH-Urteil in BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749, 752 wird es als nicht ermessensfehlerhaft angesehen, wenn das FA einen Verspätungszuschlag mit dem Höchstsatz von 10 v. H. festsetzt, obwohl der vom Steuerpflichtigen gezogene Vorteil nicht besonders hoch war. In dem BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 279 wird sogar ausdrücklich darauf abgestellt, daß die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch dann möglich ist, wenn die Steuerfestsetzung zu keiner Nachzahlung, sondern einer Erstattung geführt hat. Auch das BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 615, 616 ist ausdrücklich darauf gestützt, daß die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht zwingend davon abhängt, ob oder in welcher Höhe ein Zinsvorteil erzielt worden ist.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist "in der Beschwerdeschrift" zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies schließt eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz nicht aus. Dieser muß jedoch innerhalb der Beschwerdefrist nachgereicht werden. Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen wurden, darf der BFH nicht berücksichtigen (BFH-Beschluß vom 21. Juni 1968 III B 58/67, BFHE 93, 503, BStBl II 1969, 36). Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 3. April 1997 weitere Gründe zur Zulassung der Revision geltend gemacht haben, kann der Senat daher darauf nicht eingehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422237

BFH/NV 1997, 731

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