Leitsatz (amtlich)

Die am 15. September 1975 in Kraft getretene Bestimmung des Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG, nach dem gegen die Entscheidung eines FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde an den BFH nicht gegeben ist, hat Vorrang gegenüber der zum selben Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmung des § 4 Abs. 2 GKG, die gegen Entscheidungen über Erinnerungen gegen den Kostenansatz unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO die Beschwerde an den BFH vorsieht.

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4; GKG § 4 Abs. 2 (nunmehr § 5 Abs. 2 GKG i.d.F. vom 15. Dezember 1975)

 

Tatbestand

Die Beschwerde wendet sich gegen einen Beschluß des FG vom 4. November 1975 mit dem die Erinnerung des Kostenschuldners und Beschwerdeführers (Kostenschuldner) gegen verschiedene Kostenansätze des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG zurückgewiesen worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die mit der Beschwerde angefochtene Erinnerungsentscheidung des FG ist nach dem 15. September 1975 ergangen. Für die Zulässigkeit des gegen die Entscheidung gerichteten Rechtsmittels ist demnach das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 ― BFH-EntlastG ― (BGBl I 1975, 1861) maßgeblich, das am 15. September 1975 in Kraft getreten ist (Art. 2 Nr. 3 und Art. 4 BFH-EntlastG).

Gemäß Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG ist gegen Entscheidungen der FG in Streitigkeiten über Kosten und über die Festsetzung des Streitwertes die Beschwerde nicht gegeben. Diese Bestimmung schließt Beschwerden gegen Entscheidungen der FG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz aus. Dem steht die ebenfalls am 15. September 1975 in Kraft getretene Neuordnung des Kostenansatzverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes usw. vom 20. August 1975 (BGBl I 1975, 2189) nicht entgegen. Durch dieses Gesetz ist das Kostenansatzverfahren einschließlich der Rechtsmittel gegen den Kostenansatz aus der FGO herausgelöst worden. Das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz ist nunmehr in § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) geregelt. Diese Bestimmung läßt gegen die Erinnerungsentscheidung eines FG die Beschwerde an den BFH zu, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO gegeben sind.

Diese Beschwerde ist allerdings jetzt nicht mehr in der Finanzgerichtsordnung geregelt, so daß Bedenken bestehen könnten, auf die Beschwerde die Bestimmungen des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 anzuwenden, da die Entlastungsvorschriften nach Art. 1 dieses Gesetzes nur "für Beschwerden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung" gelten (vgl. Zehendner, Zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen Erinnerungsentscheidungen der Finanzgerichte nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975, Der Betriebs-Berater 1975 S. 1235). Dieser nur auf den Wortlaut des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 gestützten Auslegung steht aber der erkennbare Zweck des Gesetzes entgegen, das darauf gerichtet war, den BFH von der Belastung mit Kostensachen freizustellen, wobei der Begriff "Kostensachen" neben den isolierten Kostenentscheidungen vor allem Streitigkeiten im Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahren umfaßt. Das gilt auch für den Kostenansatz nach dem Gerichtskostengesetz.

Demgegenüber ist dem erst durch das später verkündete Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes problematisch gewordenen einschränkenden Wortlaut des Art. 1 BFH-EntlastG, wonach die Entlastungsbestimmungen auf Revisionen und Beschwerden "nach der Finanzgerichtsordnung" beschränkt bleiben, keine durchschlagende Bedeutung beizumessen. Denn beide Gesetze haben gleichzeitig das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, so daß bei der Fassung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 noch nicht vorausgesehen werden konnte, ob das Kostenansatzverfahren aus der FGO heraus gelöst werden würde. Da im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 der Kostenansatz noch in der FGO geregelt war, wäre es sinnwidrig, den Wortlaut des Gesetzes dahin zu verstehen, daß Beschwerden gegen den Kostenansatz nicht von den in Art. 1 vorgesehenen Entlastungsvorschriften erfaßt werden sollten, zumal Beschwerden gegen Erinnerungsentscheidungen über Kosten festsetzungen nach § 149 Abs. 4 FGO n. F. eindeutig durch Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG ausgeschlossen werden, da es sich insoweit um Beschwerden "nach der Finanzgerichtsordnung" handelt. Für eine derart unterschiedliche Behandlung von zwei eng miteinander verwandten Beschwerden in Kostensachen ist kein vernünftiger Grund zu sehen.

Daß die durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 bewirkte Freistellung des BFH von Beschwerden in Kostensachen durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes nicht berührt werden sollte, ergibt sich auch schon aus der unterschiedlichen Zielsetzung der Gesetze. Während durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 die Bestimmungen der FGO über Revisionen und Beschwerden ohne eine ausdrückliche Änderung dieser Bestimmungen überlagert und vorübergehend modifiziert werden, um eine zeitlich beschränkte Entlastung des BFH zu bewirken, enthält das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes eine auf die Dauer berechnete Neuregelung des Kostenrechts, durch die der in dem Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 vorgesehenen vorübergehenden Entlastung des BFH nicht entgegengewirkt werden sollte. Die zeitlich beschränkte Regelung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 stellt sich demnach als die speziellere Regelung dar, die durch die allgemeine Übernahme des Kostenansatzverfahrens in das Gerichtskostengesetz nicht aufgehoben oder eingeschränkt wird. Die Bestimmung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 ist vielmehr, nachdem das Kostenansatzverfahren in das Gerichtskostengesetz übernommen worden ist, mit Rücksicht auf die besondere Zielsetzung des Gesetzes so zu verstehen, daß auch die neu gefaßten Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes, die die Rechtsmittel gegen den Kostenansatz regeln, durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 als das speziellere Gesetz überlagert werden, so daß Beschwerden gegen Entscheidungen der FG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz während der Geltungsdauer des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 nicht statthaft sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71590

BStBl II 1976, 209

BFHE 1976, 532

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