Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen den Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

1. Ein nach Zugang der Kostenrechnung gestellter Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 8 GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln (vgl. BFH-Beschluß vom 16. September 1988 V E 2/88, BFH/NV 1989, 250, m.w.N.).

2. Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung können mit dieser Erinnerung nicht erhoben werden (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701, m.w.N.).

 

Normenkette

GKG §§ 5, 8

 

Fundstellen

Haufe-Index 419687

BFH/NV 1994, 503

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