Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde wegen ,,Ruhens" des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG das von den Beteiligten übereinstimmend beantragte Ruhen des Verfahrens durch Beschluß abgelehnt, so wird die hiergegen eingelegte Beschwerde gegenstandslos und unzulässig, wenn das FG-Urteil über die Klage ergangen ist (vgl. Gräber / Koch, Kommentar, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 74 Anm. 20 und 25; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 49. Aufl., § 252, Anm. 1 D a; Thomas / Putzo, ZPO, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 17. Aufl., § 252 Anm. 2 b). Ob dem FG insoweit ein Verfahrensverstoß oder ein anderer Rechtsfehler unterlaufen ist, läßt sich nur noch im Revisionsverfahren nachprüfen.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 128 Abs. 2, § 155; ZPO § 251

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 418051

BFH/NV 1992, 402

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