Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (NV)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn sich der Bevollmächtigte des Klägers auf ein Büroversehen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 19. Juli 1989 V R 4/89, BFH/NV 1991, 42) beruft, ohne die geltend gemachten Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis (Urlaub, Krankheit) näher darzulegen und glaubhaft zu machen.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 251

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