Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund eingeschränkten Revisionsbegehrens

 

Leitsatz (NV)

Beschränkt ein Miteigentümer sein Revisionsbegehren betragsmäßig ausdrücklich auf die Zurechnung eines niedrigeren als den ihm mit der angefochtenen Steuerfestsetzung zugeordneten anteiligen Werbungskostenüberschuß, ist die Revision wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 120

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau hatten im November 1985 mit notariell beurkundetem Vertrag je zur idellen Hälfte ein Wohnungserbbaurecht erworben, das aus einem Anteil an dem für das Gesamtgrundstück bestellten Erbbaurecht sowie dem Sondereigentum an einer vermieteten Wohnung bestand. Ferner erwarben sie einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Nutzung eines PKW-Einstellplatzes. Der Lastenwechsel wurde zum 27. Dezember 1985 vereinbart. Der Kaufpreis betrug insgesamt 144580,08 DM. An demselben Tag schlossen der Kläger und seine Ehefrau u.a. einen Finanzierungsvermittlungsvertrag sowie einen Verwaltungsvertrag und einen Mietgarantievertrag.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1985 machten die Eheleute u.a. die Aufwendungen für die Finanzierungsvermittlung, die Mietgarantie und die Hälfte der Verwaltungsvertragsgebühr sowie erhöhte Absetzungen nach §§ 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 15 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Den Werbungskostenüberschuß von insgesamt 44203,93 DM ordneten sie in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung allein der Person des Klägers zu.

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1985 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) einen Werbungskostenüberschuß von 34004 DM und rechnete ihn in vollem Umfang dem Kläger zu. Auf den Einspruch verböserte das FA - nach Hinweis - die Steuerfestsetzung, indem es nur noch einen Werbungskostenüberschuß in Höhe von 31513 DM anerkannte; diesen ordnete es wiederum in voller Höhe dem Kläger zu. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

Mit seiner Revision begehrt der Kläger ausdrücklich nur die Berücksichtigung des auf seine Person entfallenden anteiligen Werbungskostenüberschusses in Höhe von 22102 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Für das Revisionsbegehren des Klägers, ihm einen anteiligen Werbungskostenüberschuß in Höhe von (lediglich) 22102 DM zuzurechnen, fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, da dem Kläger mit der angefochtenen Steuerfestsetzung - erklärungsgemäß - bereits der vom FA berücksichtigte Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 31513 DM im gesamten Umfang zugerechnet worden ist.

Der Kläger hat die klageabweisende Vorentscheidung nicht in vollem Umfang angefochten. Ausweislich seines betragsmäßig bezifferten Revisionsantrages und der dazu in der Begründung enthaltenen Erläuterung (zur Berücksichtigung der Begründung insoweit vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 1985 VIII R 320/82, BFH/NV 1985, 95 m.w.N.) hat der Kläger sein Revisionsbegehren ausdrücklich auf den auf ihn als Miterwerber entfallenden Anteil an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschränkt. Im Hinblick auf das hiernach eindeutige Revisionsbegehren ist dem Senat die Möglichkeit einer weitergehenden Auslegung des Revisionsantrages verwehrt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419815

BFH/NV 1994, 812

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