Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde bei Rechtsmißbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG bei offenbarer Unzulässigkeit eines Gesuchs auf Ablehnung von Gerichtspersonen lediglich in den Gründen seines Urteils festgestellt, daß das Ablehnungsgesuch rechtsmißbräuchlich sei, findet dagegen eine Beschwerde nicht statt.

 

Normenkette

FGO § 128

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil es an einer nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähigen Entscheidung fehlt.

Nach dieser Vorschrift steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidungen des FG zu, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Das FG hat hier jedoch -- wie es bei offenbarer Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs unbeschadet des § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 46 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zulässig ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 51 Rz. 57 m. w. N.) -- lediglich in den Gründen seines Urteils festgestellt, daß das von der Klägerin und Beschwerdeführerin gestellte Ablehnungsgesuch rechtsmißbräuchlich sei. Dagegen findet eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO nicht statt. Ein gesonderter, beschwerdefähiger Beschluß über die Ablehnung des Gesuchs ist nicht ergangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423492

BFH/NV 1996, 229

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