Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung von Kindergeld

 

Leitsatz (NV)

Wer zu Unrecht Kindergeld erhalten hat, kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse nicht darauf berufen, dass er nicht mehr bereichert sei.

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 12.12.2003; Aktenzeichen 4 K 2241/03)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Zu § 814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Senat nicht Stellung nehmen, weil er mangels begründeter Verfahrensrüge an die Feststellung des Finanzgerichts gebunden ist, dass der Beklagte und Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Zahlung von seiner fehlenden Leistungspflicht nichts gewusst hat. § 818 Abs. 3 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Kindergeldrecht nicht anwendbar (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117; vom 8. November 2001 VI B 317/00, juris, und vom 9. Februar 2004 VIII B 113/03, BFH/NV 2004, 763). Die Klägerin und Beschwerdeführerin hätte sich deshalb mit dieser Rechtsprechung und der hierzu im Schrifttum vertretenen Auffassung umfassend auseinander setzen müssen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451, m.w.N.).

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174923

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