Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Trennung eines zwei Streitjahre betreffenden NZB-Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Die Trennung eines NZB-Verfahrens ist möglich, wenn sich die Beschwerde gegen ein FG-Urteil richtet, in dem über zwei in der Form der objektiven Klagehäufung angefochtenen Bescheide entschieden worden ist. Sie ist auch zweckmäßig, wenn mit einem unterschiedlichen Verfahrensfortgang und möglicherweise auch einem unterschiedlichen Verfahrensausgang zu rechnen ist.

 

Normenkette

FGO §§ 132, 73 Abs. 1 S. 2

 

Gründe

1. Hinsichtlich des Streitjahres 1986 wird die Revision zur Klärung der Frage, ob dem Bevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer zwei Ausfertigungen des angefochtenen Steuerbescheids zuzusenden waren, zugelassen.

Von einer Begründung dieser Entscheidung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

2. Die Trennung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 132 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Sie war möglich, weil die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil gerichtet ist, in dem über zwei in der Form der objektiven Klagehäufung angefochtene Bescheide entschieden worden war (s. hierzu z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 1988 V B 98/86, BFH/NV 1988, 724). Im Hinblick auf den unterschiedlichen Verfahrensfortgang und möglicherweise auch unterschiedlichen Verfahrensausgang war die Trennung auch zweckmäßig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423279

BFH/NV 1994, 647

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