Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Begründetheit einer Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren nach Beendigung der Instanz

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ist grundsätzlich unbegründet, wenn die Klage in der Hauptsache von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist, soweit ihr nicht schon das FG abgeholfen hat, unbegründet.

1. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung u. a. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das FG hat durch sein Urteil vom 8. Juni 1989 die Klage hinsichtlich der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung teilweise als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller hat gegen dieses Urteil - ebenso wie der Beklagte (das Finanzamt) - kein Rechtsmittel eingelegt.

Zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens steht mithin rechtskräftig fest (§ 110 FGO), daß die Steuerfestsetzung in der vom FG geänderten Weise rechtmäßig ist. Der Senat ist deshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren daran gehindert festzustellen, daß die Klage des Antragstellers in einem noch größeren Umfang Aussicht auf Erfolg hat als bereits vom FG im Beschluß vom 28. Juni 1989 angenommen (vgl. hierzu auch den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838 mit weiteren Hinweisen).

2. Es kommt insoweit auch keine rückwirkende Gewährung von PKH in Betracht. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, wonach die Erfolgsaussichten der Klage in einem früheren Stadium des Verfahrens anders zu beurteilen gewesen wären als im Zeitpunkt der teilweise abhelfenden Entscheidung durch das FG. Er hat im Gegenteil, auch im Beschwerdeverfahren, Einwendungen nur gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung erhoben.

Umstände, die eine andere Beurteilung im Streitpunkt (Unterhaltsaufwendungen) rechtfertigen könnten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die hier maßgebenden Grundsätze der sog. Opfergrenzenregelung hat der Senat selbst mit dem Urteil vom 4. April 1986 III R 245/83 (BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852) gebilligt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 624

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