Leitsatz (amtlich)

Den Erfordernissen des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG ist Rechnung getragen, wenn das Finanzamt die Oberfinanzdirektion zum Prozeßbevollmächtigten bestellt und diese sich durch einen Beamten vertreten läßt, der die Befähigung zum Richteramt besitzt.

 

Normenkette

Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (FA) ist zulässig.

Das FA durfte die OFD zum Prozeßbevollmächtigten bestellen (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 10. März 1969 GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435, und vom 18. Januar 1971 GrS 4/70, BFHE 101, 13, BStBl II 1971, 207). Zwar wäre die OFD, wie der Kläger und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) zutreffend bemerkt, nach Art. 1 Nr. 1 des BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 (BStBl I 1975, 932) nicht befugt, vor dem BFH als Bevollmächtigter aufzutreten. Die OFD hat jeoch Reg. Dir. X, der nach Mitteilung der OFD die geforderten Voraussetzungen erfüllt, zum Vertreter bestellt. Damit ist den Erfordernissen des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG Rechnung getragen.

 

Fundstellen

BStBl II 1976, 709

BFHE 1977, 390

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