Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt nicht die Beschreibung des Rechtsstoffes, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers muß zu entnehmen sein, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung -- insbesondere des BFH -- oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist. Hierfür genügt weder der Hinweis darauf, daß die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei, noch darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt sei, denn daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 420733

BFH/NV 1995, 1002

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