Leitsatz (amtlich)

Zur Streitwertermittlung, wenn im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Herabsetzungsbescheid nach § 55 c LAG geltend gemacht wird, die Herabsetzung müsse ab 1. April 1952 erfolgen.

 

Normenkette

FGO §§ 115-116, 140 Abs. 3; LAG § 55 c

 

Tatbestand

Aus den Gründen

Der Revisionskläger, der mit seiner Ehefrau am Währungsstichtag im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gelebt hat, ist mit ihr unanfechtbar zur Vermögensabgabe veranlagt worden. Mit Schreiben vom 5. Juni 1961 begehrte er unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1 BvL 29/57, 1 BvL 20/60 vom 21. Februar 1961 (BStBl I 1961, 55) die Gewährung eines zweiten Ehegattenfreibetrags bei der Vermögensabgabe. Mit Bescheid vom 18. September 1962 wurde dem auf § 55 c LAG gestützten Antrag stattgegeben und der ursprüngliche Vierteljahrsbetrag von 43,65 DM um den Minderungsbetrag von 27,50 DM für die Raten ab 1. April 1961 herabgesetzt. Mit dem gegen den Herabsetzungsbescheid eingelegten Einspruch wurde eine Herabsetzung der Vierteljahrsbeträge um je 27,50 DM bereits für die Zeit ab 1. April 1952 beantragt. Einspruch und Klage waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) schloß sich der vom Bundesfinanzhof – BFH – (Urteil III 93/64 U vom 12. März 1965, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 82 S. 567 – BFH 82, 567 –, BStBl III 1965, 452) und vom BVerfG (Beschluß 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64 vom 11. Oktober 1966) vertretenen Auffassung an, daß § 55 c LAG verfassungsgemäß sei und die frühere verfassungswidrige Auslegung des § 29 LAG über die nunmehr in § 55 c LAG vom Gesetzgeber getroffene Regelung hinaus keine Auswirkung habe, die rechtskräftigen Vermögensabgabeveranlagungen trotz ihrer materiellen Unrichtigkeit nicht berichtigt würden und die wegen dieser Unrichtigkeit in der Zeit vor dem 1. April 1961 zu viel bezahlten Vierteljahrsbeträge weder erstattet noch verrechnet werden könnten.

Mit der Revision wird im wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Das FA hat beantragt, die Revision kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision war als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines FG die Revision an den BFH zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1 000 DM übersteigt oder wenn das FG die Revision zugelassen hat. Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung, so hat ihn der BFH als Revisionsgericht selbständig für die Revisionsinstanz festzustellen. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil III 109/64 U vom 30. Juli 1965, BFH 83, 287, BStBl III 1965, 603) ist in Streitfällen über die Minderung von Vierteljahrsbeträgen gemäß § 55 c LAG der Wert des Streitgegenstandes mit dem Ablösungswert des strittigen Minderungsbetrags festzustellen. Dabei ist der Vervielfältiger der für den Stichtag des 1. April 1961 (vgl. § 55 c LAG) maßgeblichen Ablösungstabelle zu entnehmen. Dies muß auch für den Streitfall gelten, denn angefochten ist der nach § 55 c LAG erlassene Bescheid. Streitig ist hier der Minderungsbetrag von 27,50 DM für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1961, d. h. für 36 Vermögensabgaberaten. Der Ablösungswert für 36 Raten errechnet sich aus der für den 1. April 1961 geltenden Ablösungstabelle nach einem Vervielfältiger von 25,9986 auf 714 DM. Damit liegt der Streitwert unter der Revisionsgrenze von 1 000 DM.

Eine Zulassung der Revision durch das FG ist nicht erfolgt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 2 bis 5 FGO ist nicht erhoben worden. Der Fall einer zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO ist ebenfalls nicht gegeben, da keiner der in § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO angeführten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt worden ist. Die Revision mußte daher als unzulässig verworfen werden, ohne daß es dem Senat möglich war, auf die materiell-rechtliche Frage des Streitfalls einzugehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514519

BFHE 1968, 168

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