Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Verfahrens bei Streit über die Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten vor 2005

 

Leitsatz (NV)

Ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 die Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften streitig, so ist die Anordnung der Verfahrensruhe bis zur abschließenden Entscheidung des BVerfG im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 8. November 2006 X R 45/02 (BStBl II 2007, 574) zweckmäßig.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 251; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, § 10 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Urteil vom 16.08.2006; Aktenzeichen 1 K 45/06)

 

Gründe

Die Anordnung der Verfahrensruhe beruht auf § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung.

1. In dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer ist unter anderem streitig, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in der Neufassung durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen --Alterseinkünftegesetz/AltEinkG-- vom 5. Juli 2004, BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554) in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig sind. Der angerufene Senat hat diese Frage zwischenzeitlich unter Hinweis auf den der Höhe nach nur beschränkt eröffneten Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 3 EStG in der vor Inkrafttreten des AltEinkG maßgeblichen Fassung) verneint (Senatsurteile vom 8. November 2006 X R 45/02, BStBl II 2007, 574, und X R 11/05, BFH/NV 2007, 673). Gegen die Entscheidung in BStBl II 2007, 574 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde erhoben worden (dortiges Az.: 2 BvR 325/07). Außerdem werden die noch offenen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 von der Finanzverwaltung auch nach Ergehen der beiden Senatsurteile in BStBl II 2007, 574 und in BFH/NV 2007, 673 hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG weiterhin für vorläufig erklärt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. August 2007 IV A 4 -S 0338/07/0003, BStBl I 2007, 535). Im Hinblick darauf hält es der Senat für zweckmäßig, das Verfahren --wie von den Beteiligten übereinstimmend beantragt-- bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 325/07 ruhen zu lassen. Das Ruhen des Verfahrens kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2001 VI B 273/00, BFH/NV 2001, 893; vom 28. März 2006 IX B 111/04, BFH/NV 2006, 1325).

2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich bei der Anordnung der Verfahrensruhe um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2006 III B 89/05, BFH/NV 2006, 1505; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 18).

 

Fundstellen

BFH/NV 2007, 2290

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