Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Einstellung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (NV)

1. Der zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machende Anordnungsanspruch ist das Recht oder Rechtsverhältnis i. S. des § 114 Abs. 1 FGO, um das der Rechtsstreit in der Hauptsache geführt wird oder geführt werden muß, um eine endgültige Entscheidung zu erhalten.

2. Eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO 1977 kann durch eine einstweilige Anordnung nur erreicht werden, wenn vorübergehend Umstände vorliegen, die eine Vollstreckung unbillig erscheinen lassen.

3. Die Berufung auf die Erwartung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen kann eine einstweilige Anordnung nur dann rechtfertigen, wenn glaubhaft gemacht ist, daß das Begehren auf Erlaß aus Billigkeitsgründen Erfolg haben wird.

4. Glaubhaftmachung erfordert, daß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer Behauptung besteht.

5. Ein Erlaß aus persönlichen Billigkeitsgründen ist von der Erlaßwürdigkeit und der Erlaßbedürftigkeit des Betroffenen abhängig. Eine grob fahrlässige Vernachlässigung steuerlicher Pflichten ist geeignet, die Erlaßwürdigkeit auszuschließen.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 227, 258; FGO § 114 Abs. 1, 3; ZPO § 920 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sowie Kommanditist und Geschäftsführer einer KG, deren alleinige Komplementärin die GmbH war. Beide Gesellschaften sind inzwischen aufgelöst.

Die KG betrieb bis Ende Juni 1970 auf einem eigenen Grundstück eine . . . fabrik. Anschließend wurde das Unternehmen durch den Beschwerdeführer liquidiert. Zu diesem Zweck wurden das Vorratsvermögen, die Maschinen, die maschinellen Anlagen und - im Januar 1971 zum Preise von 637 000 DM auch - das Fabrikgrundstück veräußert.

Für die Zeit ab Juli 1970 hatte der Beschwerdeführer für die KG keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen mehr geleistet. Im März 1974 gab er für die Monate Juli bis Dezember 1970 die Umsatzsteuererklärung der KG ab, nach der eine Abschlußzahlung in Höhe von 36 107,53 DM zu entrichten war.

Eine Ende 1974 bei der KG durchgeführte Betriebsprüfung führte zu einer Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 13 463,64 DM wegen rechtswidrig in Anspruch genommener Entgeltminderung.

Mit Haftungsbescheid vom 9. September 1975 nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den Beschwerdeführer für Rückstände an Umsatzsteuern - für die Jahre 1968, 1969 und 1970 - in Höhe von insgesamt 45 571,18 DM als Haftenden in Anspruch. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Inanspruchnahme wurde von dem FA im wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der GmbH und der KG seine Pflichten zur Abgabe vollständiger und richtiger Umsatzsteuererklärungen einschließlich der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der rechtzeitigen Entrichtung der Umsatzsteuer aus den von ihm verwalteten Mitteln schuldhaft nicht erfüllt. Durch Abgabe unvollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen habe er bewirkt, daß Steueransprüche nicht hätten verwirklicht werden können. Außerdem habe er durch pflichtwidriges Verhalten erreicht, daß ihm Anfang 1972 für das Jahr 1969 Umsatzsteuer in Höhe von 8 797,50 DM erstattet worden sei. Zu einer Auszahlung dieses Betrages wäre es nicht gekommen, wenn der Beschwerdeführer die Umsatzsteuererklärungen zeitnah und richtig erstellt und an das FA abgegeben hätte. Der Beschwerdeführer habe seine Pflichten auch dadurch verletzt, daß er nicht spätestens im Zeitpunkt der Liquidation der GmbH und der KG Mittel - vor allem aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen - zur Bezahlung der entstandenen Steuerschulden zurückbehalten habe.

Die Klage gegen den Haftungsbescheid führte lediglich zur Herabsetzung der Haftungsschuld auf 45 071,18 DM. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Auf Antrag des Beschwerdeführers erließ die Oberfinanzdirektion - OFD - (im Beschwerdeverfahren) einen Teil der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Umsatzsteuer in Höhe von 17 571,18 DM aus Billigkeitsgründen. Dieser Betrag setzt sich aus den in der Haftungssumme enthaltenen Umsatzsteuern für 1968 und 1969 sowie aus einem Teilbetrag der Umsatzsteuer für 1970 zusammen.

Einen Erlaß des restlichen Haftungsbetrages - in Höhe von 27 500 DM - lehnte die OFD mit folgender Begründung ab: Sachliche Billigkeitsgründe, die einen Erlaß rechtfertigen würden, seien nicht vorhanden. Für eine - weitergehende - Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Gründen fehle es bei dem Beschwerdeführer an der Erlaßwürdigkeit. Der nicht erlassene Teil der Umsatzsteuer 1970 beruhe auf Umsätzen innerhalb der Liquidation im zweiten Halbjahr 1970. Diese Umsatzsteuer sei vom Beschwerdeführer vereinnahmt worden. Er habe sie jedoch unter Verletzung seiner Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der Umsatzsteuer durch Bezahlung anderer Verbindlichkeiten der KG verwendet. Dem Beschwerdeführer habe ein Betrag von 509 353 DM zur Verfügung gestanden, über dessen Verwendung er habe bestimmen können. Er habe aber die Umsatzsteuerforderung als Forderung minderen Rechts behandelt, indem er sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel zur vollen Befriedigung der anderen Gläubiger verwendet und lediglich den Steuergläubiger unbeachtet gelassen habe. Außerdem habe er noch 1972 trotz bestehender Umsatzsteuerschulden die Erstattung aus der Umsatzsteuerveranlagung 1969 in Höhe von 8 797,50 DM angenommen und für eigene Zwecke verwendet. Der Beschwerdeführer leiste sich auch eine kostspielige Wohnung, obwohl er eine für ihn angemessene Wohnung zu einem um die Hälfte niedrigeren Mietpreis haben könne. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Beschwerdeführer mit einer Besserung seiner Einkommensverhältnisse rechnen könne.

Seine wegen der Ablehnung einer weitergehenden Billigkeitsmaßnahme erhobene Klage begründet der Beschwerdeführer im wesentlichen wie folgt: Die OFD habe die persönlichen Billigkeitsgründe, insbesondere seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nur zu einem geringen Teil und nicht richtig beurteilt, obwohl ihr diese Verhältnisse sehr ausführlich dargelegt worden seien. Die OFD habe nicht erkannt, daß er völlig vermögenslos gewesen sei und seine Einkünfte nicht einmal ausgereicht hätten, sein Existenzminimum sicherzustellen. Auch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme zur Tilgung seiner Steuerhaftungsverbindlichkeit sei nicht gegeben. In der nachfolgenden Zeit habe sich seine Einkommens- und Vermögenslage noch erheblich verschlechtert. Die Prognose der OFD insoweit habe sich als unrichtig erwiesen.

In der Klagebegründungsschrift stellt der Beschwerdeführer auch den Antrag, dem FA durch einstweilige Anordnung bis zum Abschluß des Rechtsmittelverfahrens zu untersagen, den bisher noch nicht erlassenen Haftungsbetrag in Höhe von 27 500 DM einzuziehen.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag mit folgender Begründung ab: Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Der als einziger in Betracht kommende Erlaßanspruch aus § 227 der Reichsabgabenordnung (AO) scheitere bei summarischer Prüfung am Fehlen der Erlaßwürdigkeit des Beschwerdeführers. Der verbliebene Haftungsbetrag betreffe Umsatzsteuer, die der Beschwerdeführer nicht beglichen habe, obwohl die Geldmittel dafür - zumindest zum größten Teil - zur Verfügung gestanden hätten. Von den Erlösen aus den Liquidationsverfahren sei dem Beschwerdeführer zumindest ein Betrag von 300 000 DM verblieben, bei dessen Verwendung der Beschwerdeführer auch das Interesse des FA habe berücksichtigen können und müssen. Dadurch hätte dessen Forderung nahezu zu 100 % beglichen werden können.

Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer im wesentlichen damit, daß seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht einmal das Existenzminimum abdeckten und daß er unter der außerordentlichen Härte der Vollstreckungsmaßnahmen schon so sehr gelitten habe, daß ihm weitere Einziehungsmaßnahmen des FA nicht zuzumuten seien.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des FG, daß ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 114 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Der glaubhaft zu machende Anordnungsanspruch ist das Recht oder Rechtsverhältnis i. S. des § 114 Abs. 1 FGO, um das der Rechtsstreit in der Hauptsache geführt wird oder geführt werden muß, um eine endgültige Entscheidung zu erhalten (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 114 Anm. 7, mit weiteren Hinweisen). Das ist im Streitfall die einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 der Abgabenordnung (AO 1977). Denn den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, daß er eine Einstellung der Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid bis zur endgültigen Entscheidung über sein Begehren auf Erlaß aus Billigkeitsgründen anstrebe.

Da die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO 1977 in das Ermessen der Vollstreckungsbehörde gestellt ist, ergibt sich die Frage, von welchen Voraussetzungen der Anordnungsanspruch abhängig zu machen ist. Der Senat (vgl. Beschluß vom 5. und 13. Mai 1977 VII B 9/77, BFHE 122, 28, BStBl II 1977, 587) hat bereits entschieden, daß dazu die Darlegung der rechtlichen Möglichkeit einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung nicht ausreicht (so auch FG Hamburg, Beschluß vom 14. Oktober 1977 IV 65/77 H, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1978, 145). Danach verbleiben zur Entscheidung über den Anordnungsanspruch noch die Möglichkeiten, ihn von einer eigenständigen Ermessensausübung des Gerichts (Interimsermessen) oder von der Beurteilung der Frage abhängig zu machen, ob das der Verwaltung eingeräumte Ermessen im Sinne einer Ermessenseinengung nur in der Weise ermessensfehlerfrei ausgeübt werden kann, daß die begehrte Entscheidung von der Verwaltung erlassen werden muß. Auch wenn der Senat der von den aufgezeigten verbleibenden Entscheidungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer günstigeren folgt, daß das Gericht unter Ausübung eines - eigenen - Interimsermessens über den Anordnungsanspruch zu entscheiden hat, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn der Senat vermag auch unter Ausübung eigenen Ermessens nicht zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid einstweilen einzustellen ist.

Bei der Ausübung dieses Ermessens ist zu berücksichtigen, daß eine Maßnahme nach § 258 AO 1977 - ähnlich wie eine nach § 333 AO - nur in Betracht kommen kann, wenn vorübergehend Umstände vorliegen, die eine Vollstreckung unbillig erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18. April 1975 VII C 15.73, BStBl II 1975, 679, 684). Denn in dieser Vorschrift ist eine Unterbindung der Vollstreckung auf Dauer nicht vorgesehen.

Im Streitfall können Umstände für eine vorübergehende Unbilligkeit der Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid sich nur daraus ergeben, daß der Beschwerdeführer einen vollständigen Erlaß der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Umsatzsteuer anstrebt und daß über dieses Begehren noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist. Danach ist die Beurteilung der Frage, ob vorübergehend Umstände vorliegen, die eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid rechtfertigen, von der Erfolgsaussicht des Begehrens auf Erlaß aus Billigkeitsgründen abhängig zu machen. Da der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen ist, kommt es dabei darauf an, ob es aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers glaubhaft erscheint, daß sein Begehren auf Erlaß aus Billigkeitsgründen Erfolg haben wird. Glaubhaftmachung dient - wie der Beweis - der Überzeugungsbildung, läßt aber im Verhältnis zum Beweis einen geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit genügen und ist erreicht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit eines Vorbringens besteht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1981 VII R 60/77, BFHE 133, 158). Im Streitfall kann jedoch nicht angenommen werden, daß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Beschwerdeführer mit seinem Erlaßbegehren Erfolg haben wird.

Die Entscheidung über den Erlaß eines Steueranspruchs aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO 1977 ist in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt und von den Gerichten nur nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen zu prüfen, wobei der Maßstab der Billigkeit Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens bestimmt (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Da das Erlaßbegehren des Beschwerdeführers Gegenstand eines beim FG anhängigen Rechtsstreits ist, folgt daraus, daß eine Erfolgsaussicht nur dann besteht, wenn durch die Entscheidung der Verwaltung, soweit durch sie ein Erlaß aus Billigkeitsgründen abgelehnt worden ist, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens über- oder unterschritten sind oder wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 FGO).

Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß bei Ablehnung eines - weitergehenden - Erlasses aus Billigkeitsgründen die Ermessensgrenzen verkannt und nicht eingehalten worden sind. Der Beschwerdeführer macht gegen die ablehnende Entscheidung der Verwaltung im wesentlichen geltend, daß seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nicht richtig eingeschätzt worden seien und deshalb zu einer Fehlbeurteilung hätten führen müssen. Daraus ist zu entnehmen, daß es für die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung über den Erlaß aus Billigkeitsgründen darauf ankommt, ob unter Beachtung des Maßstabes der Billigkeit ein Ermessensfehlgebrauch i. S. des § 102 FGO vorliegt.

Auch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, daß ein Erlaß aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO 1977 nur aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommt. Ein solcher Erlaß setzt nach allgemeiner Auffassung Erlaßbedürftigkeit und Erlaßwürdigkeit des Betroffenen voraus (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 227 AO 1977 Tz. 42; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 227 AO 1977 Anm. 9 und 13). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Verwaltung das verkannt hat.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, daß er einen Erlaß aus Billigkeitsgründen für gerechtfertigt hält, wenn seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zutreffend eingeschätzt und gewürdigt werden. Diese Verhältnisse sind nach allgemeiner Auffassung für die Beurteilung der Erlaßbedürftigkeit maßgebend (vgl. v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Anm. 9; Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 43 ff.). Auch wenn die Voraussetzungen für eine Erlaßbedürftigkeit vorliegen, ist die Verwaltung nach allgemeiner Auffassung allerdings dann nicht zum Erlaß aus Billigkeitsgründen gezwungen, wenn es an der Erlaßwürdigkeit fehlt (vgl. v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Anm. 13; Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 42). Die Verwaltung hat die Ablehnung eines weitergehenden Erlasses aus Billigkeitsgründen aber gerade damit begründet, es fehle an der Erlaßwürdigkeit des Beschwerdeführers, und dargelegt, weshalb sie die Erlaßwürdigkeit nicht für gegeben hält. Sie hat dazu insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine steuerlichen Pflichten dadurch verletzt, daß er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in einer das FA als Anspruchsberechtigten benachteiligenden Weise verwandt habe. Die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung der OFD müssen dahin verstanden werden, der Beschwerdeführer habe bei der Verletzung dieser steuerlichen Pflichten zumindest grob fahrlässig gehandelt. Insoweit hat der Beschwerdeführer keine konkreten Einwendungen erhoben.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung zur Erlaßwürdigkeit des Beschwerdeführers zutreffend sind und es infolgedessen an einer Erlaßwürdigkeit des Beschwerdeführers fehlt. Eine grob fahrlässige Vernachlässigung steuerlicher Pflichten ist grundsätzlich geeignet, die Erlaßwürdigkeit auszuschließen (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., Anm. 54) mit der Folge, daß eine Voraussetzung für eine Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Gründen fehlt und die Ablehnung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen nicht als Ermessensfehlgebrauch angesehen werden kann. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, daß die Beurteilung seiner Erlaßwürdigkeit durch die Verwaltung fehlerhaft ist, kann zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß er mit seinem Erlaßbegehren Erfolg haben wird. Das zwingt zu der Schlußfolgerung, daß der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414633

BFH/NV 1987, 20

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