Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB unzulässig bei geklärter Rechtsfrage (Vermietung an Angehörige)

 

Leitsatz (NV)

1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist.

2. Durch die BFH-Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 9. November 1993 IX R 74/90, BFH/NV 1994, 474) ist geklärt, daß ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann, wenn statt der vereinbarten monatlichen Bruttomiete nur eine Nettomiete (ohne Nebenkosten) gezahlt wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; EStG § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht aufgeworfen haben.

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen einem Fremdvergleich standhält und der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, wenn die tatsächliche Mietzinsentrichtung einschließlich der Nebenkosten nicht der vertraglich vereinbarten Miete entspricht, ist durch Senatsentscheidungen vom 25. Mai 1993 IX R 17/90 (BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834), vom 22. Juni 1993 IX R 19/89 (BFH/NV 1994, 96) und vom 9. November 1993 IX R 74/90 (BFH/NV 1994, 474) geklärt.

Nach diesen Entscheidungen hält ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen einem Fremdvergleich nicht stand und kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn die tatsächliche Mietzinsentrichtung einschließlich Nebenkosten nicht der vertraglich vereinbarten entspricht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834). Nach der Senatsentscheidung vom 9. November 1993 IX R 74/90 scheitert ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen u.a. auch dann, wenn einerseits wie im Streitfall eine monatliche Bruttomiete vereinbart wird und andererseits davon abweichend tatsächlich nur eine monatliche Nettomiete (ohne Nebenkosten) gezahlt wird. Im einzelnen wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65099

BFH/NV 1994, 552

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