Entscheidungsstichwort (Thema)

Referenzfettgehalt Milch

 

Leitsatz (NV)

1. Allein die wirtschaftliche Bedeutung einer Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung klar und eindeutig unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht folgt.

3. Bei Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge Milch (ARM) eines Betriebes auf einen anderen Betrieb kann sich der Referenzfettgehalt der Gesamt-ARM nur aus dem gewogenen Durchschnitt der Referenzfettgehalte beider ARM ergeben.

4. Eine Selbstbindung der Verwaltung kommt nur bei Ermessensentscheidungen in Betracht.

 

Normenkette

BFHEntlG Art.1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; GG Art.3 Abs. 1; EWGV 857/84 Art. 7, 11 Buchst. c; EWGV 1546/88 Art. 7, 12

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 02.02.1993 - VII B 204/92 (NV); BFH/NV 1993, 507

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132639

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