Entscheidungsstichwort (Thema)
Referenzfettgehalt Milch
Leitsatz (NV)
1. Allein die wirtschaftliche Bedeutung einer Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
2. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung klar und eindeutig unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht folgt.
3. Bei Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge Milch (ARM) eines Betriebes auf einen anderen Betrieb kann sich der Referenzfettgehalt der Gesamt-ARM nur aus dem gewogenen Durchschnitt der Referenzfettgehalte beider ARM ergeben.
4. Eine Selbstbindung der Verwaltung kommt nur bei Ermessensentscheidungen in Betracht.
Normenkette
BFHEntlG Art.1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; GG Art.3 Abs. 1; EWGV 857/84 Art. 7, 11 Buchst. c; EWGV 1546/88 Art. 7, 12
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 02.02.1993 - VII B 204/92 (NV); BFH/NV 1993, 507
Fundstellen
Dokument-Index HI1132639 |
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