Begriff

Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) und handelsrechtlich zu 100 % abziehbar. Steuerrechtlich dürfen hingegen Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Kosten den Gewinn mindern, wenn die im Gesetz genannten Nachweispflichten erfüllt sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der 70 %ige Betriebsausgabenabzug setzt des Weiteren voraus, dass die Bewirtungskosten auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung oder in einer besonderen Spalte innerhalb der Ausgabenaufzeichnungen ausgewiesen werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Spezialgesetzlich geregelt ist der Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 EStG. Erläuterungen zur verwaltungsseitigen Beurteilung von Bewirtungskosten finden sich in R 4.10 und 4.11 EStR 2012 sowie H 4.10 und 4.11 EStH 2015. Die Finanzverwaltung hat im Hinblick auf die gesetzliche Entwicklung in einem umfangreichen und teilweise steuerverschärfenden BMF-Schreiben[1] die formellen Voraussetzungen erörtert, die für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt sein müssen. Das neue BMF-Schreiben, das eine Übergangsregelung enthält, ersetzt das bisherige BMF-Schreiben aus 1994.[2]

Für Zwecke der Umsatzsteuer sieht § 15 Abs. 1a UStG einen Vorsteuerausschluss für bestimmte Aufwendungen vor, die als nicht abziehbare Betriebsausgaben in § 4 Abs. 5 EStG genannt sind. Der Vorsteuerausschluss gilt jedoch nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Entsprechende Verwaltungsregelungen finden sich in Abschn. 15.6 Abs. 6 und 7 UStAE.

[1] BMF, Schreiben v. 30.6.2021, IV C 6 - S 2143/19/10003:003

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