Zu den gesicherten Erkenntnissen gehört aber, dass Bewirtungen jedenfalls dann nicht unter die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen, wenn und soweit sie Gegenstand eines Austauschverhältnisses i. S. eines Leistungsaustausches sind.[1] Bewirtungsaufwendungen, die im Leistungsaustausch vergütet werden, gehören nicht zu den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gemeinten Aufwendungen, was etwa der Fall ist, wenn diese Bewirtungsaufwendungen in Teilnehmergebühren wie etwa Seminargebühren eingerechnet worden sind. Das Vorliegen eines Leistungsaustausches setzt nicht voraus, dass das Entgelt für die Bewirtung in Geld entrichtet wird. Die Gegenleistung kann u. a. auch in Form einer Werk-, Dienst- oder Vermittlungsleistung erbracht werden.

Ein Leistungsaustausch in diesem Sinne liegt z. B. vor, wenn ein Raststättenbetreiber Busfahrer bewirtet, weil sie mit ihren Fahrgästen bei der Raststätte anhalten und dem Betreiber dadurch potenzielle Kunden zuführen. Wegen Nichtanwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind in einem solchen Fall auch besondere Aufzeichnungen und Nachweise nicht erforderlich.

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