Rz. 60g

Im IDW RS HFA 35, Tz. 67 ff. wird für die Abbildung einer Bewertungseinheit folgendes Beispiel zur Veranschaulichung der 2-stufigen Bewertungstechnik zur Trennung von ineffektivem und effektivem Teil und der anschließenden Erfassung im Jahresabschluss gegeben:

 
    Grundgeschäft
EUR
Sicherungsinstrument EUR  
Ausgangssituation Zeitwert bei Herstellung der Sicherungsbeziehung 100,0 0,0  
  Zeitwert am Abschlussstichtag 90,0 + 7,0  
Messung der Wirksamkeit Wertänderung insgesamt – 10,0 + 7,0 – 3,0
  – aus dem abgesicherten Risiko – 8,0 + 6,5 – 1,5
  – aus nicht abgesicherten Risiken – 2,0 + 0,5  
Bilanz und GuV Stufe 1: Unwirksamkeit (– 8,0 + 6,5) – 1,5   saldiert
  Stufe 2: nicht abgesicherte Risiken – 2,0 + 0,5 unsaldiert

Tab. 1: Beispiel für die Bilanzierung des Fair Value-Hedges nach HGB (Festwertmethode)

Beim Grundgeschäft wird für die Beurteilung der Wirksamkeit lediglich die Zeitwertänderung aufgrund des abgesicherten Risikos berücksichtigt (vgl. Tab. 1, Stufe 1). Entsprechendes gilt für das Sicherungsinstrument. Die Zeitwertänderung, die sich sowohl beim Grundgeschäft als auch beim Sicherungsinstrument jeweils aus den nicht abgesicherten Risiken ergibt – gesamte Wertänderung abzüglich Wertänderung aufgrund des abgesicherten Risikos –, ist unsaldiert nach den allgemeinen Bilanzierungsvorschriften jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der imparitätischen Einzelbewertung abzubilden (vgl. Tab. 2, Stufe 2). Dies bedeutet für das Beispiel in der Tabelle Folgendes:

  • Der Betrag der bisherigen Unwirksamkeit beläuft sich auf – 1,5. Dieser resultiert – jeweils ermittelt auf der Grundlage des abgesicherten Risikos – aus einer Wertminderung des Grundgeschäfts von – 8,0 und einer gegenläufigen Werterhöhung beim Sicherungsinstrument von + 6,5. Der Betrag von – 1,5 ist als Unwirksamkeit imparitätisch aufwandswirksam als Rückstellung für Bewertungseinheiten zu erfassen. Insoweit entsteht mit der Bildung der Bewertungseinheit ein neues Bewertungsobjekt, auf das die Vorschriften des § 254 HGB anzuwenden sind.
  • Die Wertänderungen, die sich auf Grundlage der nicht abgesicherten Risiken ergeben, sind für das Grundgeschäft (- 2,0) und für das Sicherungsinstrument (+ 0,5) unter Beachtung des Grundsatzes der imparitätischen Einzelbewertung nach den allgemeinen Bilanzierungsvorschriften, d. h. ggf. in Form einer außerplanmäßigen Abschreibung oder einer Drohverlustrückstellung abzubilden.

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