Rz. 49

Dem Problem der nicht ganz perfekten Kompensation, insbesondere bei Makro-Hedges, trägt die Anwendung der "imparitätischen Marktbewertung" Rechnung, die als konsequente Fortführung der Festbewertung verstanden werden kann. Dieser Buchungstechnik liegt die Idee zugrunde, die Prinzipien der Imparität und der Realisation nicht auf Grund- und Sicherungsgeschäfte einzeln anzuwenden, sondern auf die durch sie gebildete Einheit.[1] Es kommt somit ebenfalls zu einem "Einfrieren" des effektiven Teils wie bei der Festbewertung, der ineffektive Teil wird jedoch im Ergebnis imparitätisch behandelt. Dies impliziert die Antizipation von Verlusten sowie das Verbot der Antizipation von Gewinnen. Die Komponente der "Marktbewertung" rührt daher, dass die Elemente der Sicherungsbeziehungen zum Stichtag mit ihrem Zeitwert bewertet werden.

 

Rz. 50

Anders als nach IAS 39/IFRS 9 erfasst diese Technik die sich ergebenden Wertänderungen nicht brutto in der GuV. Vielmehr werden die Wertänderungen saldiert und der sich ergebende Saldo gem. den Vorgaben des Rechnungslegungssystems, d. h. nach dem HGB, imparitätisch behandelt: Ist er positiv, erfolgt keine Bewertungsanpassung. Dagegen zieht ein negativer Saldo die Konsequenz einer Abwertung des Grundgeschäfts (Vermögensgegenstands) nach sich, wenn durch den Hedge keine ausreichende Kompensation der negativen Wertveränderung des Grundgeschäfts erreicht wird. Liegt dagegen der Fall vor, dass eine positive Entwicklung des Grundgeschäfts durch die Sicherung überkompensiert wird, so ist für diese Ineffektivität die Bildung einer Drohverlustrückstellung vorzunehmen.[2]

 

Rz. 51

Diese Abbildung der Festbewertung und der imparitätischen Marktbewertung wird bereits seit einigen Jahren im Rahmen der Ausprägung der GoB gefordert.

[1] Vgl. Bieg, Der Steuerberater, 2002, S. 474.
[2] Vgl. Schwarz, Derivative Finanzinstrumente und hedge accounting, 2006, S. 186.

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