LfSt Bayern, 21.3.2018, S 3103.1.1 - 1/3 St 34

aus FMS vom 19.3.2018 Az.: 34 – S 3104 – 1/1

Zu der Frage, wie der Nutzungsvorteil eines unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehens zu bewerten ist, wenn der marktübliche Zinssatz für derartige Darlehen unter 5,5v.H. liegt, bitte ich die folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 15 Abs. 1 BewG beträgt der Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht, 5,5v.H. der überlassenen Geldsumme. Weist ein Steuerpflichtiger nach, dass der marktübliche Zinssatz für die Aufnahme eines vergleichbaren Darlehens unter dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5v.H. liegt, kann für die Bewertung des Nutzungsvorteils von dem nachgewiesenen Zinssatz ausgegangen werden.

Bei einem niedrig verzinslichen Darlehen ist in diesen Fällen der schenkungsteuerlich maßgebende Nutzungsvorteil aus der Differenz zwischen dem nachgewiesenen marktüblichen Darlehenszinssatz und dem vereinbarten Zinssatz zu berechnen. Liegt der vereinbarte Zinssatz nur unwesentlich unter dem marktüblichen Zins, ist eine freigebige Zuwendung nicht anzunehmen.

Entsprechend ist bei unverzinslichen Darlehen zu verfahren. Hier ergibt sich der Nutzungsvorteil aus der Höhe des nachgewiesenen marktüblichen Darlehenszinses.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ersetzt den Erlass vom 3.2.2000, Gz.: 34 – S 3103 – 22/4 – 4840.

Anmerkung

Anmerkung des BayLfSt:

Vergleichsmaßstab ist der marktübliche Zinssatz, der bei der Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut zu abgesehen von der Zinslosigkeit vergleichbaren Bedingungen (insbes. Höhe, Besicherung, Laufzeit, Kündbarkeit) zu entrichten gewesen wäre, vgl. BFH vom 27.11.2013 (II R 25/12).

 

Normenkette

ErbStG § 7;

BewG § 15 Abs. 1

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